Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

348 Das Verwaltungsrecht. 8184 
Als Vertretung der landwirtschaftlichen Interessen gab es 
daneben in den einzelnen Landesteilen zahlreiche landwirtschaft- 
liche Vereine, die meist die Interessenten einer Provinz oder 
wenigstens eines Regierungsbezirks umfaßten. Dieses landwirt- 
schaftliche Vereinswesen hat nun aber eine öffentlichrechtliche 
Organisation erfahren durch das Gesetz vom 30. Juni 189420). 
Danach werden zur Vertretung landwirtschaftlicher Interessen 
Landwirtschaftskammern mit juristischer Persönlichkeit gebildet, die 
sich zwangsweise über alle Berufsgenossenschaften ihres Bezirkes, 
in der Regel der Provinz, in Hessen-Nassau des Regierungs- 
bezirkes, erstrecken. Sie haben das Recht, Anträge zu stellen und 
ihren Bedarf durch Besteuerung der selbständigen Ackernahrungen 
aufzubringen. Die Mitglieder werden von den selbständigen Land- 
wirten nach Maßgabe ihres Grundsteuerreinertrags auf sechs Jahre 
gewählt. 
Für den ganzen Staat wird das landwirtschaftliche Vereins- 
wesen zusammengefaßt im Landesökonomiekollegium, das dem 
Landwirtschaftsminister als technischer Beirat und den Landwirt- 
schaftskammern als gemeinsame Geschäftsstelle dient. Die Mit- 
glieder werden für drei Jahre berufen. Von den Landwirtschafts- 
kammern werden zwei für jede Provinz gewählt, während weitere 
Mitglieder bis zu ½ der Gewählten von dem Landwirtschafts- 
minister ernannt werden könnenm). Dem gleichen Zwecke dient im 
Reiche der aus 74 Vertretern der landwirtschaftlichen Vereine der 
deutschen Bundesstaaten zusammengesetzte deutsche Landwirtschafts- 
rat. Nach dem Gesetze vom 13. Mai 191022) ist außerdem zur 
Unterstützung des Landwirtschaftsministers ein Landesveterinäramt 
und ein ständiger Beirat für das Veterinärwesen errichtet. 
§ 181. Die Forstwirtschaft. 
Dem älteren deutschen Rechte ist ein Privateigentum an Forsten 
fremd. Sie waren gemeiner Besitz der Markgenossenschaften, deren 
Mitglieder sämtlich zur Forstuutzung befugt waren. Erst unter 
20) G. 1891, S. 126. Dazu Verordnung vom 3. August 1895 — 
GS. 1895, S. 363 —. 
21) Satzungen vom 10. Dezember 1898 — Ml. d. inn. Verw. 1899, 
S. 15 —. 
22) G -. 1910, S. 65.
	        
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