348 Das Verwaltungsrecht. 8184
Als Vertretung der landwirtschaftlichen Interessen gab es
daneben in den einzelnen Landesteilen zahlreiche landwirtschaft-
liche Vereine, die meist die Interessenten einer Provinz oder
wenigstens eines Regierungsbezirks umfaßten. Dieses landwirt-
schaftliche Vereinswesen hat nun aber eine öffentlichrechtliche
Organisation erfahren durch das Gesetz vom 30. Juni 189420).
Danach werden zur Vertretung landwirtschaftlicher Interessen
Landwirtschaftskammern mit juristischer Persönlichkeit gebildet, die
sich zwangsweise über alle Berufsgenossenschaften ihres Bezirkes,
in der Regel der Provinz, in Hessen-Nassau des Regierungs-
bezirkes, erstrecken. Sie haben das Recht, Anträge zu stellen und
ihren Bedarf durch Besteuerung der selbständigen Ackernahrungen
aufzubringen. Die Mitglieder werden von den selbständigen Land-
wirten nach Maßgabe ihres Grundsteuerreinertrags auf sechs Jahre
gewählt.
Für den ganzen Staat wird das landwirtschaftliche Vereins-
wesen zusammengefaßt im Landesökonomiekollegium, das dem
Landwirtschaftsminister als technischer Beirat und den Landwirt-
schaftskammern als gemeinsame Geschäftsstelle dient. Die Mit-
glieder werden für drei Jahre berufen. Von den Landwirtschafts-
kammern werden zwei für jede Provinz gewählt, während weitere
Mitglieder bis zu ½ der Gewählten von dem Landwirtschafts-
minister ernannt werden könnenm). Dem gleichen Zwecke dient im
Reiche der aus 74 Vertretern der landwirtschaftlichen Vereine der
deutschen Bundesstaaten zusammengesetzte deutsche Landwirtschafts-
rat. Nach dem Gesetze vom 13. Mai 191022) ist außerdem zur
Unterstützung des Landwirtschaftsministers ein Landesveterinäramt
und ein ständiger Beirat für das Veterinärwesen errichtet.
§ 181. Die Forstwirtschaft.
Dem älteren deutschen Rechte ist ein Privateigentum an Forsten
fremd. Sie waren gemeiner Besitz der Markgenossenschaften, deren
Mitglieder sämtlich zur Forstuutzung befugt waren. Erst unter
20) G. 1891, S. 126. Dazu Verordnung vom 3. August 1895 —
GS. 1895, S. 363 —.
21) Satzungen vom 10. Dezember 1898 — Ml. d. inn. Verw. 1899,
S. 15 —.
22) G -. 1910, S. 65.