352 Das Verwaltungsrecht. 8184
behufs Abwendung dieser Gefahren sowohl die Art der Benutzung
der gefahrbringenden Grundstücke als auch die Ausführung von
Waldkulturen oder sonstigen Schutzanlagen angeordnet werden,
wenn der abzuwendende Schaden den aus der Einschränkung für
den Eigentümer entstehenden Nachteil beträchtlich übersteigt. Zum
Antrage berechtigt sind jeder gefährdete Interessent, die Gemeinde-
Amts-, Kreis= und sonstigen Kommunalverbände für alle inner-
halb ihrer Bezirke vorkommenden Fälle und die Landespolizci-
behörde. Eigentümer, Nutzungs-, Gebrauchs= und Servitut-
berechtigte, sowic Pächter der gefahrbringenden Grundstücke sind
verpflichtet, sich allen Beschränkungen in der Benutzung der letzteren
zu unterwerfen, welche nach Maßgabe des Gesetzes angeordnet
werden, und die Ausführung der auf Grund ihrer angeordnucten
Waldkulturen und sonstigen Schutzanlagen zu gestatten. Für den
Schaden, welchen sie durch die angeordneten Beschränkungen er-
leiden, ist ihnen jedoch volle Entschädigung zu gewähren. Die
Pflicht der Entschädigung und die Aufbringung der Kosten der
Waldkulturen liegt dem Antragsteller ob, doch haben die Eigen-
tümer der gefährdeten Grundstücke, Gebäude, Wasserläufe und
öfsentlichen Anlagen verhältnismäßig beizutragen. Die Entschei-
dung über die in jedem einzelnen Falle zu treffenden Maßregeln
erfolgt durch den Kreisausschuß, in den Hohenzollernschen Landen
den Amtsausschuß unter der Bezeichnung „Waldschutzgericht“ und
wird durch ein besonderes Regulativ festgesetzte). Das Verfahren
ist das gewöhnliche Verwaltungsstreitverfahren mit einigen in den
Gesetzen enthaltenen Abänderungen, wonach namentlich eine vor-
gängige Verhandlung mit den Interessenten vor einem Mitgliede
des Waldschutzgerichts als Kommissar stattfinden muß. Die Aus-
führung des Regulativs liegt dem Vorsitzenden des Waldschutz
gerichts von Amts wegen ob. Gegen seine Verfügungen, welche
dem Regulativ widersprechen, kann innerhalb zehn Tagen Ein-
spruch bei dem Waldschutzgerichte erhoben werden, dem die Ent-
scheidung darüber obliegt.
Waldgenossenschaften können auf Antrag jedes einzelnen Be-
sitzers, der Gemeinde-, des Amts-, Kreis= oder sonstigen Kom-
7) Daraus ergibt sich, daß die Schutzmaßregeln nicht im Wege der
Polizeiverordnung angeordnet werden können. Vgl. Entsch. des K. vom
29. Juni 1885 — Johow und Küntzel, Bd. 6, S. 264 —.