Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8184 Die Landwirtschaft. 353 
munalverbandes, in dessen Bezirke die Grundstücke liegen, oder 
der Landespolizeibehörde gebildet werden, wo die forstmäßige Be— 
nutzung nebeneinander oder vermengt gelegener Waldgrundstücke 
oder Flächen oder Heideländereien nur durch das Zusammenwirken 
aller Beteiligten zu erreichen ist. Das Zusammenwirken kann 
gerichtet sein entweder nur auf die Einrichtung und Durchführung 
einer gemeinschaftlichen Beschützung oder anderer der forstmäßigen 
Benutzung des Genossenschaftswaldes förderlichen Maßregeln 
(Schutzgenossenschaften) oder zugleich auf die gemeinschaftliche forst- 
mäßige Bewirtschaftung des Genossenschaftswaldes nach einem 
einheitlich aufgestellten Wirtschaftsplane (Wirtschaftsgenossen- 
schaften). Im ersteren Falle bedarf es zur Begründung der Wald- 
genossenschaft der Zustimmung der Mehrheit der Beteiligten, be- 
rechnet nach dem Katastralreinertrage der Grundstücke, im zweiten 
Falle der Zustimmung von mindestens einem Drittel der Beteiligten, 
salls deren Grundstücke mehr als die Hälfte des Katastralrein- 
ertrages der beteiligten Grundstücke umfassen. Die inneren Ver- 
hältnisse der Genossenschaft beruhen auf einem Statute, welches 
der Zustimmung der in gleicher Weise zu berechnenden Mehrheit 
er Beteiligten bedarf und einen bestimmten gesetzlich vor- 
geschriebenen Inhalt haben muß. Die Bildung der Waldgenossen- 
schaft erfolgt durch das Waldschutzgericht in einem ähnlichen Ver- 
fahren wie bei Anordnung von Waldschutzmaßregeln. 
Noch weitergehenden Beschränkungen unterliegt die Bewirt- 
schaftung von Waldungen der Gemeinden und öffentlichen Anstalten 
owie von gemeinschaftlichen Holzungen. 
Hinsichtlich der Gemeinde= und Korporationswaldungen ist 
der Rechtszustand höchst mannigfaltig. 
In den östlichen Provinzen gilt das Gesetz vom 14. August 
1876 betreffend die Verwaltung der den Gemeinden und öffent- 
lichen Anstalten gehörigen Holzungens). Die Verwaltung der Hol- 
zungen der Gemeinden, Kirchen, Pfarren, Küstereien, sonstigen 
geistlichen Anstalten, öffentlichen Schulen, höheren Unterrichts= und 
Drrziehungsanstalten, frommen und milden Stiftungen und Wohl- 
etigkeitsanstalten unterliegt hiernach einer besonderen Oberaussicht 
Staates, soweit die Holzungen sich nicht in unmittelbarer sltaat- 
19 8) GS. 1876, S. 873. Vgl. bazu die Ausf. Instr. vom 21. Juni und 
duli 1877 — MBl. der inn. Verw. 1877, S. 204, 259 —. 
Vornhakt, Preußisches Staatsrecht. III. 2. Nufl. 23
	        
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