Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

356 Das Verwaltungsrecht. 8184 
gar keine Bewirtschaftung, sondern nur ein Recht auf den Rein- 
ertrag hat. 
Endlich bestehen noch Beschränkungen für die sogenannten 
gemeinschaftlichen Holzungen nach dem für den ganzen Staat er— 
lassenen Gesetze vom 14. März 188112). Holzungen und damit 
im örtlichen Zusammenhange stehende Waldblößen, welche sich im 
gemeinschaftlichen Eigentume mehrerer Personen befinden, ohne daß 
die Gemeinschaft nachweisbar durch ein besonderes privatrechtliches 
Verhältnis entstanden ist, insbesondere Holzungen der Raal- 
gemeinden, Nutzungsgemeinden, Markgenossenschaften, Gehöfer- 
schaften, Erbgenossenschaften usw., desgleichen Holzungen, welche 
Mitgliedern einer solchen Genossenschaft oder Gemeindeeinwohnern 
bei einer Gemeinheitsteilung oder Servitutenablösung als Zesamt-- 
abfindung überwiesen, aber bisher gemeinschaftliches Eigentum ge- 
blieben sind, fallen hinsichtlich ihrer Bewirtschaftung unter die 
gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie die Gemeindeholzungen. Die 
Kosten der Oberaufsicht sind von der Staatskasse, die durch Aus- 
führung der staatlichen Anordnungen erwachsenden Kosten von 
den Miteigentümern nach Maßgabe ihrer Anteile zu tragen und 
werden vorbehaltlich des den Miteigentümern über eine ander 
Verteilungsart zustehenden Rechtsweges im Verwaltungszwangs- 
verfahren eingezogen. Bei mehr als fünf Mitgliedern kann die 
Aufsichtsbehörde die Bestellung von höchstens drei Bevollmächtigten 
verlangen. Auf Antrag eines Miteigentümers oder der Aufsichts- 
behörde ist die Art der Bestellung der Bevollmächtigten und das 
Verhältnis der Miteigentümer untereinander durch ein Statut 
zu regeln, welches der Zustimmung der Mehrzahl der Miteigentümer 
nach Maßgabe ihrer Anteile und der Bestätigung durch das Wald- 
schutzgericht bedarf. Für das Verfahren gelten in diesem Falle 
dieselben Vorschriften wie bei Bildung der Waldgenossenschaften- 
Eine Teilung der gemeinsamen Holzungen ist für die Regel aus- 
geschlossen und darf nur soweit stattfinden, als die Holzung 3 
einer sorstmäßigen Bewirtschaftung nicht geeignet ist, oder der Grund 
und Boden zu anderen als forstlichen Zwecken mit erheblich größerem 
Vorteile benutzt werden kann, und landes= oder forstpolizeiliche 
Interessen nicht im Wege stehen. Ueber die Statthaftigkeit der 
12) GS. 1881, S. 261. Vgl. dazu Ausf. Instr. vom 26. April 1881T 
— Ml. der inn. Verw. 1881, S. 134 —.
	        
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