356 Das Verwaltungsrecht. 8184
gar keine Bewirtschaftung, sondern nur ein Recht auf den Rein-
ertrag hat.
Endlich bestehen noch Beschränkungen für die sogenannten
gemeinschaftlichen Holzungen nach dem für den ganzen Staat er—
lassenen Gesetze vom 14. März 188112). Holzungen und damit
im örtlichen Zusammenhange stehende Waldblößen, welche sich im
gemeinschaftlichen Eigentume mehrerer Personen befinden, ohne daß
die Gemeinschaft nachweisbar durch ein besonderes privatrechtliches
Verhältnis entstanden ist, insbesondere Holzungen der Raal-
gemeinden, Nutzungsgemeinden, Markgenossenschaften, Gehöfer-
schaften, Erbgenossenschaften usw., desgleichen Holzungen, welche
Mitgliedern einer solchen Genossenschaft oder Gemeindeeinwohnern
bei einer Gemeinheitsteilung oder Servitutenablösung als Zesamt--
abfindung überwiesen, aber bisher gemeinschaftliches Eigentum ge-
blieben sind, fallen hinsichtlich ihrer Bewirtschaftung unter die
gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie die Gemeindeholzungen. Die
Kosten der Oberaufsicht sind von der Staatskasse, die durch Aus-
führung der staatlichen Anordnungen erwachsenden Kosten von
den Miteigentümern nach Maßgabe ihrer Anteile zu tragen und
werden vorbehaltlich des den Miteigentümern über eine ander
Verteilungsart zustehenden Rechtsweges im Verwaltungszwangs-
verfahren eingezogen. Bei mehr als fünf Mitgliedern kann die
Aufsichtsbehörde die Bestellung von höchstens drei Bevollmächtigten
verlangen. Auf Antrag eines Miteigentümers oder der Aufsichts-
behörde ist die Art der Bestellung der Bevollmächtigten und das
Verhältnis der Miteigentümer untereinander durch ein Statut
zu regeln, welches der Zustimmung der Mehrzahl der Miteigentümer
nach Maßgabe ihrer Anteile und der Bestätigung durch das Wald-
schutzgericht bedarf. Für das Verfahren gelten in diesem Falle
dieselben Vorschriften wie bei Bildung der Waldgenossenschaften-
Eine Teilung der gemeinsamen Holzungen ist für die Regel aus-
geschlossen und darf nur soweit stattfinden, als die Holzung 3
einer sorstmäßigen Bewirtschaftung nicht geeignet ist, oder der Grund
und Boden zu anderen als forstlichen Zwecken mit erheblich größerem
Vorteile benutzt werden kann, und landes= oder forstpolizeiliche
Interessen nicht im Wege stehen. Ueber die Statthaftigkeit der
12) GS. 1881, S. 261. Vgl. dazu Ausf. Instr. vom 26. April 1881T
— Ml. der inn. Verw. 1881, S. 134 —.