Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

370 Das Verwaltungsrecht. 8 186 
schöpfende Kodifikation des gesamten Bergrechtes war unvermeid 
lich. Sic erfolgte durch das gegenwärtig im ganzen Staatsgebiete 
geltende allgemeine Berggesetz vom 24. Juni 1865 mit Aende- 
rungen vom 9. April 1873, 24. Juni 1892, 20. September 1899. 
7. Juli 1902, 14. Juli 1905, 19. Juni 1906, 18. Juni 1907, 
28. Juli 1909 und 3. Juni 19128). Dem Landesrechte ist das 
Bergrecht vorbehalten durch Art. 67 zum BG#. 
Das allgemeine Berggesetz enthält nun nicht nur eine Regelung 
der beim Bergbau sich ergebenden öffentlichrechtlichen Beziehungen, 
sondern auch der rein privatrechtlichen Verhältnisse. Während aber 
früher die Vermengung des Privat- und Staatsrechts sich mit 
Notwendigkeit aus der Zwitternatur des Regals ergab, ist sic 
jetzt nur rein äußerlich durch die Kodifikation des Privatbergrechts 
und des Bergverwaltungsrechts in demselben Gesetze. Wissenschaft- 
lich lassen sich gegenwärtig beide Elemente scheiden und unter die 
verschiedenen Rechtsdisziplinen verteilen. Dem Privatrechte 9° 
hören hiernach alle diejenigen Zweige des Bergrechtes an, bei 
denen es sich um die auf privatrechtlichen Titeln beruhenden Rechts 
verhältnisse handelt, dem Verwaltungsrechte die gesetzlich geregeltt 
Tätigkeit der Behörden auf dem Gebiete des Bergwesens. 
Dieses öffentliche Bergrecht hat durch das allgemeine Berg“ 
gesetz einen ganz neuen juristischen Charakter gewonnen. Das Ge- 
setz gibt das staatliche Bergregal auf, erhält jedoch in § 250 das 
Bergregal insoweit aufrecht, als es auf Grund besonderer Rechts- 
titel anderen Rechtssubjekten, z. B. den Standesherren zusteht. 
Der Staat unterwirft zwar den Bergbau im öffentlichen Interesst 
einer fortlaufenden Kontrolle, aber er nimmt ihn nicht mehr als 
sein ausschließliches Recht in Anspruch, das nur kraft besonderer 
staatlichen Verleihung auf Privatpersonen übergehen könnte. Dur T 
diese Preisgebung der Regalität scheidet sich zunächst das Ber#“ 
3) GS. 1865, S. 705. Einsührung in Nassau und die vormals groß, 
herzoglich und landgräflich hessischen Landesteile durch zwei Verordnunge, 
vom 22. Februar 1867 — GS. 1867, S. 237, 242 —, in Hannover dur 
Verordnung vom 8. Mai 1867 — GöS. 1867, S. 601 —, in W 
Frankfurt a. M. und die vormals bayrischen Landesteile durch Ver 
ordnung vom 1. Juli 1867 — GS. 1807, S. 770 —, in Lauenburg bur 
Gesetz vom 6. Mai 1868 — Osffizielles Wochenblatt 1868, S. 161 —, ". 
Schleswig-Holstein durch Verordnung vom 12. März 1869 — GS. 186“ 
. 453 —.
	        
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