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gesetzlichen Titels behauptet wird, im übrigen nur hinsichtlich der
Höhe der Entschädigung. Die Kosten des Enteignungsverfahrens
trägt für die erste Instanz der Bergwerksbesitzer, für die Beschwerde-
instanz der unterliegende Teil (88 135.—147 BG., § 150 36.).
Für gemeinnützige Mineral- und Thermalquellen können nach
dem Quellenschutzgesetze vom 14. Mai 1908°) auf Antrag des Eigen-
tümers Schutzbezirke festgestellt werden, innerhalb deren quellen-
gefährdende Arbeiten der Genehmigung des Oberbergamts und
des Regierungspräsidenten bedürfen. Für die den Grundeigen-
tümern dadurch erwachsenden Vermögensnachteile ausschließlich des
entgangenen Gewinns hat der Quelleneigentümer Entschädigung
zu leisten. Er selbst bedarf zu Arbeiten zwecks Abänderung ge
meinnütziger Quellen der gleichen Genehmigung und kann, wenn
er deren geeignete Benutzung und Unterhaltung ablehnt, enteignet
werden.
Zur Förderung des Bergbaues dienen ferner die Bergbau-
Hilfskassen und die Knappschaftskassen. Die Bergbauhilfskassen sind
zum größten Teile gegen Ende des 18. Jahrhunderts begründet
worden zum Zwecke der Unterstützung einzelner Unternehmer durch
Darlehen und der Unterhaltung gemeinnütziger Einrichtungen-
Maßgebend dafür ist gegenwärtig das Gesetz vom 5. Juni 1863½),
welches unter Anerkennung der Bergbauhilfskassen als juristischer
Personen und unter Aufrechterhaltung ihrer bisherigen Zwecke
die Verwaltung den Beteiligten nach Maßgabe eines vom Minister
zu bestätigenden Statuts und unter Oberaufsicht des Oberbergamtes
überträgt.
Die Knappschaftskassen, deren Verhältnisse jetzt durch den
siebenten Titel des allgemeinen Berggesetzes geregelt sind, dienen
dagegen zur Unterstützung der Bergarbeiter und ihrer Hinter—
bliebenen in Krankheits= und Unglücksfällen. Die Normativ-
bestimmungen über die Verwaltung der Kassen und die zu 9½
währende Unterstützung sind durch das Gesetz gegeben, und unter
Beobachtung dieser gesetzlichen Schranken ist von den Werks-
à) GS. 1908, S. 100 ff.
10) G. 1863, S. 365. Die Klausthaler Bergkasse ist nicht diesen“
Gesetze, sondern allein dem Statute vom 1 1. Dezember 1869 und dem
RNegulativ vom 28. Februar 1869 unterworsen.