Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

g 188 Das stehende Gewerbe. 389 
Normierung. Für eine Landesgesetzgebung ist auf diesem Gebiete 
nur ein sehr geringer Spielraum übrig geblieben. Sie beschränkt 
sich im allgemeinen auf Ausführungsbestimmungen zur Reichs— 
gewerbeordnung und die Regelung einzelner Gegenstände, welche 
reichsgesetzlich der Landesgesetzgebung vorbehalten sind. Dagegen 
ist die Verwaltung selbst, die Anwendung der reichs= und landes- 
rechtlichen Normen, in vollem Umfange den Behörden der Einzel— 
staaten verblieben. 
Die Gewerbeordnung gilt nicht in Helgoland. 
8 188. Das stehende Gewerbe. 
Die Gewerbeordnung enthält keine Bestimmung darüber, was 
sie unter einem Gewerbe versteht. Aus ihrem ganzen Inhalte 
ergibt sich jedoch, daß sie mit dem Worte nur die allgemein herr— 
schende Bedeutung eines privatwirtschaftlichen Verkehrs zum Zwecke 
des Vermögenserwerbes verbindet. Es fällt also hierunter nicht 
nur die Erzeugung von Gütern zum Zwecke der Veräußerung, 
sondern auch der bloße Güterumsatz, der Handel). Doch greifen 
für das bloße Handelsgewerbe ebenso wie für die Urerzeugung viel- 
fach besondere Bestimmungen Platz. Man kann daher aus dem 
Gewerbebetrieb im weiteren Sinne noch einen solchen im engeren 
Sinne ausscheiden, der sich auf die Umschaffung von Gütern und 
auf das Anbieten persönlicher Dienstleistungen beschränkt. Wirt- 
schaftlich wie juristisch gehen aber beide vielfach ineinander über, 
so daß sich eine scharfe Grenzlinie nicht ziehen läßt. Das Gesetz 
soll aber keine Anwendung finden auf die Fischerei, die Errichtung 
und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen 
Entgelt, das Unterrichtswesen, die advokatorische und Notariats- 
praxis, den Gewerbebetrieb der Auswanderungsunternehmer und 
Auswanderungsagenten, der Versicherungsunternehmer und der 
Eisenbahnunternehmungen, die Befugnis zum Halten öffentlicher 
Fähren und die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaft auf den 
Seeschiffen. Damit ist nicht gesagt, daß diese Geschäftszweige keine 
ewerbe wären, sondern nur, daß ihr Betrieb nicht durch die 
Gewerbeordnung geregelt ist. Sie trifft ferner das Bergwesen, die 
Kusübung der Heilkunde, den Verkauf von Arzueimitteln, den 
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1) Mittelbar anerkannt durch 8 4 GO.
	        
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