g 188 Das stehende Gewerbe. 389
Normierung. Für eine Landesgesetzgebung ist auf diesem Gebiete
nur ein sehr geringer Spielraum übrig geblieben. Sie beschränkt
sich im allgemeinen auf Ausführungsbestimmungen zur Reichs—
gewerbeordnung und die Regelung einzelner Gegenstände, welche
reichsgesetzlich der Landesgesetzgebung vorbehalten sind. Dagegen
ist die Verwaltung selbst, die Anwendung der reichs= und landes-
rechtlichen Normen, in vollem Umfange den Behörden der Einzel—
staaten verblieben.
Die Gewerbeordnung gilt nicht in Helgoland.
8 188. Das stehende Gewerbe.
Die Gewerbeordnung enthält keine Bestimmung darüber, was
sie unter einem Gewerbe versteht. Aus ihrem ganzen Inhalte
ergibt sich jedoch, daß sie mit dem Worte nur die allgemein herr—
schende Bedeutung eines privatwirtschaftlichen Verkehrs zum Zwecke
des Vermögenserwerbes verbindet. Es fällt also hierunter nicht
nur die Erzeugung von Gütern zum Zwecke der Veräußerung,
sondern auch der bloße Güterumsatz, der Handel). Doch greifen
für das bloße Handelsgewerbe ebenso wie für die Urerzeugung viel-
fach besondere Bestimmungen Platz. Man kann daher aus dem
Gewerbebetrieb im weiteren Sinne noch einen solchen im engeren
Sinne ausscheiden, der sich auf die Umschaffung von Gütern und
auf das Anbieten persönlicher Dienstleistungen beschränkt. Wirt-
schaftlich wie juristisch gehen aber beide vielfach ineinander über,
so daß sich eine scharfe Grenzlinie nicht ziehen läßt. Das Gesetz
soll aber keine Anwendung finden auf die Fischerei, die Errichtung
und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen
Entgelt, das Unterrichtswesen, die advokatorische und Notariats-
praxis, den Gewerbebetrieb der Auswanderungsunternehmer und
Auswanderungsagenten, der Versicherungsunternehmer und der
Eisenbahnunternehmungen, die Befugnis zum Halten öffentlicher
Fähren und die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaft auf den
Seeschiffen. Damit ist nicht gesagt, daß diese Geschäftszweige keine
ewerbe wären, sondern nur, daß ihr Betrieb nicht durch die
Gewerbeordnung geregelt ist. Sie trifft ferner das Bergwesen, die
Kusübung der Heilkunde, den Verkauf von Arzueimitteln, den
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1) Mittelbar anerkannt durch 8 4 GO.