8188 Das stehende Gewerbe. 391
Beschränkungen ausdrücklich aufgehoben sind (88 2, 3, 11, 13 GO.).
Eine Reihe ausschließlicher Gewerbeberechtigungen sind sofort auf-
gehoben, andere für ablösbar erklärt worden unter gleichzeitigem
Verbote der Neubegründung dieser Rechte (8§ 7—10 GO.). Im
wesentlichen handelt es sich hier um Uebergangsbestimmungen,
denen eine dauernde Bedeutung nicht zukommt'). Die Gewerbe-
ordnung hat zwar die Abdeckereiberechtigungen ausdrücklich von
lihren Vorschriften ausgenommen. Durch die preußischen Landes-
gesetze vom 31. Mai 1858, 17. März 1868 und 17. Dezember 1872))
sind jedoch die Zwangs= und Bannrechte der Abdeckereien, deren
Aufhebung nach den Verleihungsurkunden ohne Entschädigung zu-
lässig ist, oder welche den Fiskus, einer Kämmerei, Gemeinde oder
orporation von Gewerbetreibenden zustehen, und ebenso die aus-
schließlichen Gewerbeberechtigungen aufgehoben, und die hiernach
noch fortbestehenden Zwangs= und Bannrechte der Abdecker auf
ntrag der Pflichtigen gegen eine dem Werte des Rechtes ent-
sprechende Jahresrente oder deren Zwanzigfaches als Kapital für
ablösbar erklärt worden.
Dagegen sind die Realgewerberechte, d. h. die an ein Grundstück
beknüpften subjektiv-dinglichen Befugnisse zum Gewerbebetriebe
nicht aufgehoben, sondern nur ihre Begründung in Zukunft ver-
boten. Nachdem jedoch die damit früher verbundenen Zwangs= und
annrechte in Fortfall gekommen sind, besteht die Bedeutung dieser
echte nur noch darin, daß der Inhaber ohne eine etwa sonst
erforderliche Genehmigung das Gewerbe betreiben kann, und zwar,
alls ihm die etwa notwendige persönliche Befähigung fehlen sollte,
durch einen befähigten Stellvertreterd).
2) Vgl. Entschädigungsgesetz zur allgemeinen Gewerbeordnung vom
Januar 1845 — G. 1845, S. 70 —; für die neuen Provinzen Ges. vom
J. März 1868 — GS. 1868, S. 249 —. Ueber Anträge auf Ablösung
on Gewerbeberechtigungen und auf Entschädigung für aufgehobene Ge-
gerbeberechtigungen hat nach § 133 Z. der Bezirksausschuß zu entscheiden,
J#en dessen Endurteile unter Ausschluß anderer Rechtsmittel nur die
erufung an das O. stattfindet.
för! 3) Vgl. Bornhak, Ueber Abdeckereiberechtigungen in der Wochen-
En st. „Selbstverwaltung“, 1885, S. 177 ff., wo namentlich die ältere
twicklung berücksichtigt ist.
1u0) GE. 1858, S. 333; 1868, S. 249; 1872, S. 717.
5) Es ist also z. B. bei einer Nealschankberechtigung auch die Prüsung
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