392 Das Verwaltungsrecht. 8 188
Bei der rechtlichen Gestaltung des Gewerberechtes ist nun zu
unterscheiden zwischen der Zulassung zum Gewerbebetriebe und
dessen Ausübung.
I. Indem die Zulassung zum Gewerbebetriebe ausdrücklich nur
den gesetzlichen Beschränkungen der Gewerbeordnung unterworfen
wird, ist der Polizei jede Möglichkeit genommen, die Zulassung
an weitere, im Gesetze nicht vorgesehene Bedingungen zu knüpfens).
Allgemeines Erfordernis für den Beginn eines stehenden, d. h-
eines nicht im Umherziehen oder im Marktverkehre, sondern von
einem festen Geschäftslokale aus betriebenen Gewerbes ist die Anzeige
davon an die nach den Landesgesetzen zuständige Behörde, in
Preußen die Gemeindebehörde. Außerdem ist der Ortspolizeibehörde
Anzeige zu machen von der Uebernahme oder Aufgabe einer Feuer-
versicherungsagentur binnen acht Tagen und seitens der Buch— und
Steindrucker, Buch- und Kunsthändler, Antiquare, Leihbibliothekare,
Inhaber von Lesekabinetten, Verkäufer von Druckschriften, Zei-
tungen und Bilder von dem Geschäftslokale und jedem Wechsel des-
selben. Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang
der Anzeige. Teren Unterlassung ist strafbar. Außerdem kann
die Fortsetzung des Betriebes polizeilich verhindert werden, wenn
ein Gewerbe, zu dessen Beginne eine besondere Genehmigung er-
forderlich ist, ohne diese Genehmigung angefangen wird (88 144,
15, 148 GO.).
Gewerbetreibende mit offenem Laden müssen an der Außen“
seite ihren Namen, Kaufleute neben der Firma, angeben (815a# GO.)
Der Landesgesetzgebung ist es überlassen geblieben, über den
Gewerbebetrieb der juristischen Personen des Auslandes Bestimmung
zu treffen, soweit nicht vom Reiche abgeschlossene Staatsverträg
der Bedürfnisfrage ausgeschlossen. Vgl. Entsch. des OVG. vom 28. November
1877, Bd. 3, S. 249.
0) Die Entsch, des Kamm.Ger. vom 10. September 1880 — Joh o
und Küntzel BPBd. 1, S. 189 — erklärt daher mit Recht eine Polize“
verordnung für rechtsungültig, welche die gewerbsmäßige Aufertiguns
und Pflege von Gräbern des städtischen Friedhofs ohne Genehmigung de
Magistrats und Gemeindelirchenrats verbietet, die Entsch. vom 27. Novemibe
1884 — a. a. O. Bd. 5, S. 242 — den hannöberschen Ministerialerlab
vom 27. April 1840, der die Errichtung von Privatsparkassen von
Genehmigung der Landdrostei abhängig macht. Vgl. auch Erlaß de-
Min. des Inn. vom 4. März 1889 — MBl. der inn. Verw. 1889, S. 61