Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

394 Das Verwaltungerecht. E 188 
Anlage binnen 14 Tagen anzubringen. Diese Frist ist für alle 
nicht privatrechtlichen Einwendungen eine Ausschlußfrist. Die auf 
privatrechtlichen Titeln beruhenden Einwendungen sind zum Zivil- 
prozesse zu verweisen, ohne daß das Genehmigungsverfahren da- 
durch aufgehalten wird, alle übrigen Einwendungen dagegen mit 
den Parteien zu erörtern. Demnächst hat die Behörde ohne Rücksicht 
darauf, ob Einwendungen erhoben sind oder nicht, von Amts 
wegen zu prüfen, ob die Anlage erhebliche Gefahren, Nachteile 
oder Belästigungen für das Publikum herbeiführen könne. Die 
Prüfung erstreckt sich zugleich auf die Beobachtung der baupolizei- 
lichen Vorschriften, so daß eine besondere Baugenehmigung der 
Anlage überflüssig iste). Die Genehmigung wird demnächst durch 
schriftlichen Bescheid erteilt oder versagt. Der Bescheid muß mit 
Gründen versehen sein, wenn die Genehmigung versagt oder nur 
unter Bedingungen erteilt wird, und ist dem Unternehmer wie 
dem Widersprechenden zu eröffnen. Gegen den Bescheid findet die 
Beschwerde an die nächstvorgesetzte Behörde statt, der bei Verlust 
des Rechtsmittels binnen 14 Tagen von der Eröffnung an 9" 
rechtfertigt werden muß. Der Beschwerdebescheid ist den Parteien 
schriftlich zu eröffnen und muß mit Gründen versehen sein. Die 
durch unbegründete Einwendungen erwachsenden Kosten fallen dem 
Widersprechenden, alle übrigen Kosten des Verfahrens dem Untet“ 
nehmer zur Last. Die Bestimmung der Behörden ist der Landes- 
gesetzgebung überlassen worden unter Aufstellung gewisser reichs- 
rechtlicher Regelbestimmungen für das Verfahren, welches sich an 
das prozessualische anschließen (§88 16 —22 G0O.). 
In Preußen ist der Kreis-(Stadt-) Ausschuß, für die einem 
Landkreise angehörigen Städte mit mehr als 10 000 Einwohnern, 
in Hannover für alle Städte mit Ausnahme der dem Landrate 
unterstellten der Magistrat (kollegialische Gemeindevorstand) hin- 
sichtlich der namentlich genannten Anlagen, welches Verzeichnis 
durch königliche Verordnung ergänzt werden kann, im übrigem 
9) Vgl. Min.Neskr. vom 14. Dezember 1877, 2. März 1880 — MBl. 
der inn. Verw. 1880, S. 81 —. Dem steht jedoch nicht entgegen, daß der 
Unternehmer, der die Anlage zunächst nicht in Betrieb setzen will, vor- 
läufig nur die Baugenehmigung nachsucht. Er setzt sich dann allerdings der 
Gefahr aus, daß nach Vollendung des Baus die gewerbliche Anlage nicht 
genchmigt wird.
	        
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