8188 Das stehende Gewerbe. 395
der Bezirksausschuß zur Beschlußfassung berufen:o). Das Verfahren
ist das gewöhnliche Beschlußverfahren, welches im allgemeinen den
reichsrechtlichen Regelbestimmungen gerecht wird. Nur sind für
die Oeffentlichkeit des Verfahrens die Vorschriften des Gerichts—
verfassungsgesetzes maßgebend. Auch erscheint der Erlaß eines Vor-
bescheides in diesem Verfahren unzulässign).
Landesgesetzliche Bestimmungen sind vorbehalten hinsichtlich
der Stauanlagen für Wasserwerke, der Einführung des Schlacht-
hauszwangesie) und der ortsstatutarischen Beschränkung der in
§9 16 der Gewerbeordnung genannten Anlagen auf bestimmte Orts-
teilen). Ebenso ist die Anlage von Dampfkesseln allgemein an die
obrigkeitliche Genehmigung, in Preußen die des Kreis= oder
Stadtausschusses und für die oben erwähnten einem Landkreise
angehörigen Städte die des Magistrats geknüpft. Eine besondere
Aufforderung zur Geltendmachung von Einwendungen und ein
bontradiktorisches Verfahren findet nicht statt, wohl aber eine
Prüfung seitens der Behördetg).
Die Genehmigung bleibt so lange in Kraft, als keine Aende-
rung in der Lage und Beschaffenheit der Betriebsstätte vorge-
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10) §§ 109, 110 ZG., Verordnungen vom 13. August 1880, 11. Mai
1885, 16. September 1888, 23. März 1898, 14. Januar 1901 — GS.
St, S. 323; 1885, S. 277; 1888, S. 325; 1898, S. 31; 1001,
28 —.
9 11) Uebereinstimmend Entsch, des O#VG. vom 6. Oktober 1884, Bd. 11,
307.
123) Dies ist in Preußen geschehen durch das Gesetz vom 18. März
1868 in der Fassung des Gesetzes vom 29. Mai 1902 betr. die Errichtung
ösfentlicher, ausschließlich zu benutzender Schlachthäuser — GS. 1902,
.162 —. Diese öffentlichen Schlachthäuser werden auf Gemeinde-
beschluß durch die Gemeinde errichtet. Ueber die Genehmigung der be-
Leiffenden Gemeindebeschlüsse wie über Entschädigungsansprüche der Besitzer
on Privatschlachtanstalten hat nach § 131 Z . der Bezirksausschuß, in
Verlin der Oberpräsident zu beschließen.
1 13) Diese Ortsstatuten werden nach Anhörung beteiligter Gewerb-
reibenden auf Grund eines Gemeindebeschlusses abgefaßt, und bedürfen
nr Genehmigung des Bezirksausschusses, in Berlin des Oberpräsidenten.
le oberste Behörde ist befugt, Ortsstatuten, welche mit den Gesetzen in
iderspruch stehen, außer Kraft zu setzen. § 142 GO., 922 8.
14) Vgl. Anweisung und Gebührenordnung vom 9. März 1900 —
undl d. inn. Verw. 1900, S. 139 — mit Ergänzungen vom 10. April
6. November 1908 — HMl. 1908, S. 179, 357 —.