400 Das Verwaltungsrecht. g 188
eine persönliche und sachliche, sie berechtigt daher nur eine bestimmte
Person zum Gewerbebetriebe in einer bestimmten Anstalt. Gegen
den die Genehmigung versagenden Beschluß findet innerhalb zwei
Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungs-
streitverfahren und gegen den Beschluß des Polizeipräsidenten die
Klage beim Bezirksausschusse, und gegen dessen Endurteil nur
die Revision beim Oberverwaltungsgerichte statt (§ 30 GO., 8§ 115,
118 3.).
2. Schauspielunternehmer bedürfen zum Betriebe ihres Ge-
werbes der Erlaubnis. Diese ist zu versagen, wenn die Behörde
auf Grund von Tatsachen die Ueberzeugung gewinnt, daß der
Nachsuchende die zum Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit,
insbesondere in sittlicher, artistischer und finanzieller Hinsicht nicht
besitzt (§ 32 GO.). Die Zuständigkeitsverhältnisse der Behörden
sind dieselben wie im vorigen Falle (8 115 36.).
3. Die Erlaubnis ist weiter erforderlich zum Betriebe der
Gastwirtschaft, der Schankwirtschaft und des Kleinhandels mit
Branntwein oder Spiritus. Sie ist nur dann zu versagen, wenn
entweder gegen den Nachsuchenden Tatsachen vorliegen, welche die
Annahme rechtfertigen, daß er das Gewerbe zur Förderung der
Völlerei, des verbotenen Spieles, der Hehlerei oder der Unsittlich-
keit mißbrauchen werde, oder das zum Betriebe des Gewerbes be-
stimmte Lokal wegen seiner Beschaffenheit oder Lage den polizei-
lichen Anforderungen nicht genügt. Die Genehmigung ist also
auch in diesem Falle gleichzeitig eine persönliche und eine sachliche
und gilt daher nur für die bestimmte Person und für das bestimmte
Lokal. Die Landesregierungen sind außerdem befugt zu bestimmen,
daß a. die Erlaubnis zum Ausschänken von Branntwein oder
zum Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus allgemein, b. die
Erlaubnis zum Betriebe der Gastwirtschaft oder zum Ausschänken
von Wein, Bier oder anderen, nicht unter a fallenden geistigen
Getränken in Ortschaften mit weniger als 15.000 Einwohnern,
sowie in solchen Ortschaften mit einer größeren Einwohnerzahl,
für welche dies durch Ortsstatute) festgesetzt wird, von dem Nach-
weise eines vorhandenen Bedürfnisses abhängig sein solle. Diese
Bestimmungen sind in Preußen erlassen zu a durch die Aller-
20) Ueber dessen Ersordernisse vgl. N. 13.