Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

400 Das Verwaltungsrecht. g 188 
eine persönliche und sachliche, sie berechtigt daher nur eine bestimmte 
Person zum Gewerbebetriebe in einer bestimmten Anstalt. Gegen 
den die Genehmigung versagenden Beschluß findet innerhalb zwei 
Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungs- 
streitverfahren und gegen den Beschluß des Polizeipräsidenten die 
Klage beim Bezirksausschusse, und gegen dessen Endurteil nur 
die Revision beim Oberverwaltungsgerichte statt (§ 30 GO., 8§ 115, 
118 3.). 
2. Schauspielunternehmer bedürfen zum Betriebe ihres Ge- 
werbes der Erlaubnis. Diese ist zu versagen, wenn die Behörde 
auf Grund von Tatsachen die Ueberzeugung gewinnt, daß der 
Nachsuchende die zum Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit, 
insbesondere in sittlicher, artistischer und finanzieller Hinsicht nicht 
besitzt (§ 32 GO.). Die Zuständigkeitsverhältnisse der Behörden 
sind dieselben wie im vorigen Falle (8 115 36.). 
3. Die Erlaubnis ist weiter erforderlich zum Betriebe der 
Gastwirtschaft, der Schankwirtschaft und des Kleinhandels mit 
Branntwein oder Spiritus. Sie ist nur dann zu versagen, wenn 
entweder gegen den Nachsuchenden Tatsachen vorliegen, welche die 
Annahme rechtfertigen, daß er das Gewerbe zur Förderung der 
Völlerei, des verbotenen Spieles, der Hehlerei oder der Unsittlich- 
keit mißbrauchen werde, oder das zum Betriebe des Gewerbes be- 
stimmte Lokal wegen seiner Beschaffenheit oder Lage den polizei- 
lichen Anforderungen nicht genügt. Die Genehmigung ist also 
auch in diesem Falle gleichzeitig eine persönliche und eine sachliche 
und gilt daher nur für die bestimmte Person und für das bestimmte 
Lokal. Die Landesregierungen sind außerdem befugt zu bestimmen, 
daß a. die Erlaubnis zum Ausschänken von Branntwein oder 
zum Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus allgemein, b. die 
Erlaubnis zum Betriebe der Gastwirtschaft oder zum Ausschänken 
von Wein, Bier oder anderen, nicht unter a fallenden geistigen 
Getränken in Ortschaften mit weniger als 15.000 Einwohnern, 
sowie in solchen Ortschaften mit einer größeren Einwohnerzahl, 
für welche dies durch Ortsstatute) festgesetzt wird, von dem Nach- 
weise eines vorhandenen Bedürfnisses abhängig sein solle. Diese 
Bestimmungen sind in Preußen erlassen zu a durch die Aller- 
20) Ueber dessen Ersordernisse vgl. N. 13.
	        
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