8188 Das stehende Gewerbe. 401
höchsten Kabinettsorders vom 7. Februar 1835 und 21. Juni 184426)
und die Bekanntmachung vom 25. November 1879##); zu b durch
die Bekanntmachung vom 14. September 187928). Vor der Er—
teilung der Erlaubnis ist die Ortspolizei- und die Gemeindebehörde
zu hören (§ 33 GO.). Ueber die Erteilung der Erlaubnis hat der
Kreis- (Stadt-) Ausschuß und in den zu einem Landkreise gehörigen
Städten von mehr als 10 000 Einwohnern, in Hannover in allen
Städten mit Ausnahme der namentlich genannten der Magistrat
(ollegialische Gemeindevorstand) zu beschließen. Gegen seinen ver-
sagenden Beschluß kann der Antragsteller binnen zwei Wochen
mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren beantragen.
Diese ist stets erforderlich, wenn die Erteilung der Erlaubnis gegen
en Widerspruch der Ortspolizei= oder Gemeindebehörde erfolgen
eol. Gegner des Antragstellers in dem Verwaltungsprozesse ist
die widersprechende Behörde und, wenn ein Widerspruch nicht er-
olgte, ein vom Gerichte zu bestellender Kommissar. In der
erufungsinstanz entscheidet der Bezirksausschuß endgültig
8 114 36.).
4. Wer gewerbsmäßig Singspiele, Gesangs- und deklamatorische
rträge, Schaustellungen von Personen oder theatralische Vor-
stellungen, ohne daß ein höheres Interesse der Kunst oder Wissen-
chaft dabei obwaltet, in seinen Wirtschafts- oder sonstigen Räumen
öffentlich veranstalten oder zu deren öffentlicher Veranstaltung
eine Räume benutzen lassen will, bedarf zum Betriebe dieses
Gewerbes der Erlaubnis ohne Rücksicht auf die etwa bereits erlangte
enehmigung als Schauspielunternehmerss). Die Erlaubnis ist nur
„aun zu versagen, wenn entweder gegen den Nachsuchenden Tat-
achen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß die be-
übsichtigten Veranstaltungen den Gesetzen oder guten Sitten zu-
iderlaufen werden, oder das zum Gewerbebetriebe bestimmte Lokal
begen seiner Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforde-
26) G. 1835, S. 18; 1844, S. 214.
„) MBl. der inn. Verw. 1880, S. 17.
*8) A. a. O. 1879, S. 254.
*) Die Veranstaltung von Instrumentalkonzerten seitens eines Gast-
w
* wird hierdurch nicht betroffen, bedarf also keiner Erlaubnis. Vgl.
idh des Min. des Inn. vom 4. März 1889 — Ml. der inn. Verw.
* S. 64 —; Entsch, des KG. vom 20. Dezember 1886 — Johow
Küntzel, Bd. 7, S. 241 —.
Vornhar, Preußisches Staaterecht. III. 2. Aufl. 26