Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

102 Das Verwaltungsrecht. g 188 
rungen nicht genügt, oder der den Verhältnissen des Gemeindr— 
bezirks entsprechenden Anzahl von Personen die Erlaubnis bereits 
erteilt ist. Aus dem zuerst genannten Grunde kann die Erlaubnis 
zurückgenommen und Personen, welche vor Inkrafttreten dieser 
Bestimmung den Gewerbebetrieb begonnen haben, dieser untersagt 
werden (8 33a GO.). Die Zuständigkeit der Behörden ist dieselbe 
wie im vorigen Falle (§ 121 ZG., V. vom 31. Dezember 1888 
GS. 1884, S. 7 ). 
5. Wer gewerbsmäßig Musikaufführungen, Schaustellungen, 
theatralische Vorstellungen und sonstige Lustbarkeiten, ohne daß 
ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei obwaltet, 
von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen 
darbieten will, bedarf der vorgängigen Erlaubnis der Ortspolizel- 
behörde (§ 33b GO.). An irgendwelche weiteren gesetzlichen 
Schranken ist deren freies Ermessen hierbei nicht gebunden. 
6. Die Abhaltung von Tanzlustbarkeiten soll sich nach den 
landesrechtlichen Bestimmungen richten. In Preuszen kann nach 
den für das Polizeiverordnungsrecht maßgebenden Vorschriften im 
Wege der Polizeiverordnung hierzu eine vorgängige polizeiliche 
Erlaubnis verlangt werden. 
7. Wer das Pfandleih= oder Rückkaufsgeschäft betreiben will, 
bedarf dazu der Erlaubnis. Diese ist zu versagen, wenn Tatsachen 
vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden in bezug 
auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb dartun. Die Landes- 
regierungen können außerdem vorschreiben, daß ortsstatutarisch 
die Genehmigung von dem Nachweise eines Bedürfnisses abhängig 
zu machen sei. Im übrigen bleibt es den Landesgesetzen und den 
obersten Behörden vorbehalten, weitere Bestimmungen über den 
Geschäftsverkehr der Pfandleiher und Rückkaufshändler zu treffenn“ 
Es kann ferner durch die Landesgesetze für den Handel mit Giften, 
den Gewerbebetrieb der Lotsen und der Markscheider eine besondert- 
Genehmigung erfordert werdenst). (8§ 34, 38 GO.). Die Zu- 
  
30) gür Preußen ist in dieser Beziehung maßgebend das Gesetz vom 
17. März 1881 — GS. 1881, S. 265 — und die Ausf. V. vom 16. Juli 
1881 — MBl. der inn. Verw. 1881, S. 169 —. 
31) Wegen des Handels mit Giften vgl. 3 45 der preußischen G. 
von 1845 in der Fassung des Ges. vom 22. Juni 1861 — GS. 1861, 
S. 442 —. —-«
	        
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