102 Das Verwaltungsrecht. g 188
rungen nicht genügt, oder der den Verhältnissen des Gemeindr—
bezirks entsprechenden Anzahl von Personen die Erlaubnis bereits
erteilt ist. Aus dem zuerst genannten Grunde kann die Erlaubnis
zurückgenommen und Personen, welche vor Inkrafttreten dieser
Bestimmung den Gewerbebetrieb begonnen haben, dieser untersagt
werden (8 33a GO.). Die Zuständigkeit der Behörden ist dieselbe
wie im vorigen Falle (§ 121 ZG., V. vom 31. Dezember 1888
GS. 1884, S. 7 ).
5. Wer gewerbsmäßig Musikaufführungen, Schaustellungen,
theatralische Vorstellungen und sonstige Lustbarkeiten, ohne daß
ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei obwaltet,
von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen
darbieten will, bedarf der vorgängigen Erlaubnis der Ortspolizel-
behörde (§ 33b GO.). An irgendwelche weiteren gesetzlichen
Schranken ist deren freies Ermessen hierbei nicht gebunden.
6. Die Abhaltung von Tanzlustbarkeiten soll sich nach den
landesrechtlichen Bestimmungen richten. In Preuszen kann nach
den für das Polizeiverordnungsrecht maßgebenden Vorschriften im
Wege der Polizeiverordnung hierzu eine vorgängige polizeiliche
Erlaubnis verlangt werden.
7. Wer das Pfandleih= oder Rückkaufsgeschäft betreiben will,
bedarf dazu der Erlaubnis. Diese ist zu versagen, wenn Tatsachen
vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden in bezug
auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb dartun. Die Landes-
regierungen können außerdem vorschreiben, daß ortsstatutarisch
die Genehmigung von dem Nachweise eines Bedürfnisses abhängig
zu machen sei. Im übrigen bleibt es den Landesgesetzen und den
obersten Behörden vorbehalten, weitere Bestimmungen über den
Geschäftsverkehr der Pfandleiher und Rückkaufshändler zu treffenn“
Es kann ferner durch die Landesgesetze für den Handel mit Giften,
den Gewerbebetrieb der Lotsen und der Markscheider eine besondert-
Genehmigung erfordert werdenst). (8§ 34, 38 GO.). Die Zu-
30) gür Preußen ist in dieser Beziehung maßgebend das Gesetz vom
17. März 1881 — GS. 1881, S. 265 — und die Ausf. V. vom 16. Juli
1881 — MBl. der inn. Verw. 1881, S. 169 —.
31) Wegen des Handels mit Giften vgl. 3 45 der preußischen G.
von 1845 in der Fassung des Ges. vom 22. Juni 1861 — GS. 1861,
S. 442 —. —-«