Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

414 Das Verwaltungsrecht. 8189 
Die Ausübung derjenigen Arten des Hausierbetriebes, welche 
eines Wandergewerbescheines nicht bedürfen, mit Ausnahme des 
Feilhaltens von Waren auf Grund einer besonderen Erlaubnis 
der Ortspolizeibehörde bei öffentlichen Festen usw. kann untersagt 
werden, wenn einer der in den persönlichen Verhältuissen des Ge- 
werbetreibenden liegenden Gründe vorhanden ist, aus denen ihm 
der Gewerbebetrieb hätte versagt werden müssen. 
Die Ausübung des Hausiergewerbes ist zunächst dadurch be- 
schränkt, daß gewisse Gewerbszweige nicht Gegenstand des Hausier- 
betriebes sein dürfen. Vom Ankaufe oder Feilbieten im Umher- 
ziehen sind ausgeschlossen 1. geistige Getränke, soweit nicht deren 
Feilbieten von der Ortspolizeibehörde im Falle besonderen Be- 
dürfnisses gestattet ist, 2. gebrauchte Kleider, Wäsche, Betten, Bett- 
stücke, Menschenhaare, Garnabfälle, Enden und Dräumen von Seide, 
Wolle, Leinen und Baumwolle, 3. Gold= und Silberwaren, Bruch- 
gold und Bruchsilber, Taschenuhren, 1. Spielkarten, 5. Staats 
und sonstige Wertpapiere, Lotterielose usw., 6. explosive Stoffe, 
7. leichtentzündliche Oele und Spiritus, 8. Stoß-, Hieb= und Schuß 
waffen, 9. Gifte und gifthaltige Waren, Arzuei= und Geheimmittel, 
10. Bäume, Pflanzen, Sämereien, 11. Schmucksachen und optische 
Instrumente. Der Bundesrat kann jedoch den Ankauf oder das 
Feilbieten einzelner dieser Waren überhaupt oder unter Beschräu- 
kungen gestatten. Nur solche Druckschriften, andere Schriften oder 
Bildwerke dürfen von dem Gewerbetreibenden mitgeführt oder feil- 
geboten werden, deren Verzeichnis von der Behörde seines Wohn- 
ortes genehmigt ist. Die Genehmigung darf jedoch nur für solche 
Druckschriften usw. versagt werden, welche in sittlicher oder religiöser 
Beziehung Aergernis zu geben geeignet sind, oder welche mittels 
Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden oder 
welche in Lieferungen erscheinen. Gegen die Versagung der Ge- 
nehmigung findet der Rekurs in dem gewerblichen Rekursverfahren 
statt. Ausgeschlossen vom Hausierbetriebe sind folgende gewerbliche 
Leistungen: 1. Ausübung der Heilkunde durch nicht approbierte 
Personen, 2. Aufsuchen und Vermittlung von Darlehns= un 
Rückkaufsgeschäften ohne vorgängige Bestellung, Aufsuchen von Be- 
stellungen auf Staats= oder sonstige Wertpapiere, Lotterielose usw., 
3. Aufsuchen von Bestellungen auf Branntwein und Spiritus bei 
Personen, in deren Gewerbebetrieb sie keine Verwendung finden,
	        
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