414 Das Verwaltungsrecht. 8189
Die Ausübung derjenigen Arten des Hausierbetriebes, welche
eines Wandergewerbescheines nicht bedürfen, mit Ausnahme des
Feilhaltens von Waren auf Grund einer besonderen Erlaubnis
der Ortspolizeibehörde bei öffentlichen Festen usw. kann untersagt
werden, wenn einer der in den persönlichen Verhältuissen des Ge-
werbetreibenden liegenden Gründe vorhanden ist, aus denen ihm
der Gewerbebetrieb hätte versagt werden müssen.
Die Ausübung des Hausiergewerbes ist zunächst dadurch be-
schränkt, daß gewisse Gewerbszweige nicht Gegenstand des Hausier-
betriebes sein dürfen. Vom Ankaufe oder Feilbieten im Umher-
ziehen sind ausgeschlossen 1. geistige Getränke, soweit nicht deren
Feilbieten von der Ortspolizeibehörde im Falle besonderen Be-
dürfnisses gestattet ist, 2. gebrauchte Kleider, Wäsche, Betten, Bett-
stücke, Menschenhaare, Garnabfälle, Enden und Dräumen von Seide,
Wolle, Leinen und Baumwolle, 3. Gold= und Silberwaren, Bruch-
gold und Bruchsilber, Taschenuhren, 1. Spielkarten, 5. Staats
und sonstige Wertpapiere, Lotterielose usw., 6. explosive Stoffe,
7. leichtentzündliche Oele und Spiritus, 8. Stoß-, Hieb= und Schuß
waffen, 9. Gifte und gifthaltige Waren, Arzuei= und Geheimmittel,
10. Bäume, Pflanzen, Sämereien, 11. Schmucksachen und optische
Instrumente. Der Bundesrat kann jedoch den Ankauf oder das
Feilbieten einzelner dieser Waren überhaupt oder unter Beschräu-
kungen gestatten. Nur solche Druckschriften, andere Schriften oder
Bildwerke dürfen von dem Gewerbetreibenden mitgeführt oder feil-
geboten werden, deren Verzeichnis von der Behörde seines Wohn-
ortes genehmigt ist. Die Genehmigung darf jedoch nur für solche
Druckschriften usw. versagt werden, welche in sittlicher oder religiöser
Beziehung Aergernis zu geben geeignet sind, oder welche mittels
Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden oder
welche in Lieferungen erscheinen. Gegen die Versagung der Ge-
nehmigung findet der Rekurs in dem gewerblichen Rekursverfahren
statt. Ausgeschlossen vom Hausierbetriebe sind folgende gewerbliche
Leistungen: 1. Ausübung der Heilkunde durch nicht approbierte
Personen, 2. Aufsuchen und Vermittlung von Darlehns= un
Rückkaufsgeschäften ohne vorgängige Bestellung, Aufsuchen von Be-
stellungen auf Staats= oder sonstige Wertpapiere, Lotterielose usw.,
3. Aufsuchen von Bestellungen auf Branntwein und Spiritus bei
Personen, in deren Gewerbebetrieb sie keine Verwendung finden,