416 Das Verwaltungsrecht. 8 190
der beim Hausierbetriebe andere Personen von Ort zu Ort mit
sich führen will, der Erlaubnis der Behörde, welche den Wander=
gewerbeschein erteilt. Die Erlaubnis muß oder kann für gewisse
Personen versagt werden. Gegen die Versagung der Erlaubnis
oder deren Zurücknahme finden dieselben Rechtsmittel statt wie
gegen die Versagung des Wandergewerbescheines, wenn es sich
dagegen um die versagte Mitführung von Kindern oder Personen
anderen Geschlechts handelt, nur die Beschwerde an die unmittelbar
vorgesetzte Aufsichtsbehörde. Auch diese Vorschriften über die Ark
und Weise der Ausübung des Gewerbebetriebs im Umherziehen
werden durch die allgemeinen Strafklauseln der Gewerbeordnung
§§ 148, 149 erzwungen.
§ 190. Polizeiliche Taxen.
Die Bestimmung des Preises für gewerbliche Leistungen ist
Gegenstand der freien privatrechtlichen Vereinbarung, sie bildet
einen Bestandteil des zwischen dem Gewerbetreibenden und dem
Käufer oder Besteller abgeschlossenen Vertrages. Auch hier kann aber
der freie Verkehr der Privatpersonen aus polizeilichen Gesichts-
punkten beschränkt werden. Das frühere Gewerberecht hielt eine
außerordentlich weitgehende Einmischung der Obrigkeit in die Preis-
bestimmung für erforderlich im Interesse der Abnehmer und Er-
zeuger der Waren. Das auf der Gewerbefreiheit beruhende Recht
geht dagegen von der Voraussetzung aus, daß im allgemeinen
schon durch volkswirtschaftliche Gesichtspunkte, durch den freien
Wettbewerb und das dadurch bedingte Verhältuis von Angebot
und Nachfrage, einc entsprechende Preisregelung auch ohne staat-
liches Eingreifen herbeigeführt wird. Sie überläßt daher grund-
sätzlich die Bestimmung des Preises der Vereinbarung der ##-
teiligten. Polizeiliche Taxen sollen also künftig nicht vorgeschrieben
werden, soweit die Gewerbeordnung nicht etwas anderes ausdrücklich
anordnet. Das hiernach noch fortbestehende polizeiliche Taxwesen
beruht ausschließlich auf den Vorschriften der Gewerbeordnung
886 72- 80, 148 und den auf Grund ihrer erlassenen obrigkeit-
lichen Anordnungen.
Die Gewerbeordnung betrachtet die Preisbestimmung durch
freie Vereinbarung der Beteiligten als die Regel. Nur ausnahms-
weise in solchen Fällen, wo aus besonderen Gründen wie beim