Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

416 Das Verwaltungsrecht. 8 190 
der beim Hausierbetriebe andere Personen von Ort zu Ort mit 
sich führen will, der Erlaubnis der Behörde, welche den Wander= 
gewerbeschein erteilt. Die Erlaubnis muß oder kann für gewisse 
Personen versagt werden. Gegen die Versagung der Erlaubnis 
oder deren Zurücknahme finden dieselben Rechtsmittel statt wie 
gegen die Versagung des Wandergewerbescheines, wenn es sich 
dagegen um die versagte Mitführung von Kindern oder Personen 
anderen Geschlechts handelt, nur die Beschwerde an die unmittelbar 
vorgesetzte Aufsichtsbehörde. Auch diese Vorschriften über die Ark 
und Weise der Ausübung des Gewerbebetriebs im Umherziehen 
werden durch die allgemeinen Strafklauseln der Gewerbeordnung 
§§ 148, 149 erzwungen. 
§ 190. Polizeiliche Taxen. 
Die Bestimmung des Preises für gewerbliche Leistungen ist 
Gegenstand der freien privatrechtlichen Vereinbarung, sie bildet 
einen Bestandteil des zwischen dem Gewerbetreibenden und dem 
Käufer oder Besteller abgeschlossenen Vertrages. Auch hier kann aber 
der freie Verkehr der Privatpersonen aus polizeilichen Gesichts- 
punkten beschränkt werden. Das frühere Gewerberecht hielt eine 
außerordentlich weitgehende Einmischung der Obrigkeit in die Preis- 
bestimmung für erforderlich im Interesse der Abnehmer und Er- 
zeuger der Waren. Das auf der Gewerbefreiheit beruhende Recht 
geht dagegen von der Voraussetzung aus, daß im allgemeinen 
schon durch volkswirtschaftliche Gesichtspunkte, durch den freien 
Wettbewerb und das dadurch bedingte Verhältuis von Angebot 
und Nachfrage, einc entsprechende Preisregelung auch ohne staat- 
liches Eingreifen herbeigeführt wird. Sie überläßt daher grund- 
sätzlich die Bestimmung des Preises der Vereinbarung der ##- 
teiligten. Polizeiliche Taxen sollen also künftig nicht vorgeschrieben 
werden, soweit die Gewerbeordnung nicht etwas anderes ausdrücklich 
anordnet. Das hiernach noch fortbestehende polizeiliche Taxwesen 
beruht ausschließlich auf den Vorschriften der Gewerbeordnung 
886 72- 80, 148 und den auf Grund ihrer erlassenen obrigkeit- 
lichen Anordnungen. 
Die Gewerbeordnung betrachtet die Preisbestimmung durch 
freie Vereinbarung der Beteiligten als die Regel. Nur ausnahms- 
weise in solchen Fällen, wo aus besonderen Gründen wie beim
	        
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