Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

422 Das Verwaltungsrecht. 819 
in einem dem Gewerbe angehörenden Großbetriebe als Werkmeister 
oder in ähnlicher Stellung, landwirtschaftlichen oder gewerbliche“ 
Betrieben beschäftigt sind oder gewesen sind. Von dem Eintriitt 
ausgeschlossen sind diejenigen, welche sich nicht im Vesitze der 
bürgerlichen Ehrenrechte befinden, oder welche in der Verfügunt 
über ihr Vermögen gerichtlich beschränkt sind. Durch das Innungs, 
statut lann weiterhin die Aufnahme abhängig gemacht werden“ 
a. von dem Nachweise einer Prüfung, welche die Befähigung zu 
Ausführung der gewöhnlichen Arbeiten des Gewerbes dartut, b. von 
der Zurücklegung einer Lehrlings- oder Gesellenzeit. Niemanden 
der den gesetzlichen oder den etwa aufgestellten statutarischen E Er 
fordernissen genügt, darf die Aufnahme in die Innung versoc 
werden. Von der Ausübung des Stimmrechtes oder eines Ehren 
rechtes in der Innung sind diejenigen ausgeschlossen, welche su 
nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, oder welch 
infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Ver- 
mögen beschränkt sind. Die Mitgliedschaft hört auf mit dem Aus 
tritte, der jederzeit gestattet ist, sofern das Statut nicht eine Anzeilt 
höchstens sechs Monate vorher vorschreibt, und mit dem Tode de- 
Mitgliedes. Im letzteren Falle geht jedoch die Mitgliedschaft 7n 
die Witwe über, wenn sie den Gewerbebetrieb des Verstorbeut 
sortsetzt. Der Witwe stehen aber Stimm und Ehreunrechte nich 
zu, wenn sie ihr das Statut nicht einräumt. Gesellen können nich 
Innungsmitglieder sein. Doch ist ihnen gesetzlich eine Veteiligun 
zugestanden bei der Abnahme von Gesellenprüfungen und bei 
Verwaltung derjenigen Einrichtungen, welche zu ihrer Unterstübl. 
bestimmt sind, oder für welche sie Beiträge entrichten oder ein 
besondere Mühewaltung übernehmen. Dazu wählen sie einen 
sellenausschuß. Nur die Innungsmitglieder dürfen sich " 
Innungsmeister bezeichnen. Die Führung dieser Bezeichnung di- 
andere Personen ist strasbar. 
Die Verfassung der Innung beruht auf dem Innungsstatl. 15 
für dessen Inhalt in dieser Beziehung durch das Gesetz —T 
Regelbestimmungen getroffen sind. Jede Innung muß einen 
den Innungsmitgliedern zu wählenden Vorstand haben, der 
Innung nach außen vertritt. Den Mitgliedern darf keine * 
pflichtung zu Handlungen oder Unterlassungen auserlegt wet R„% 
welche mit den Aufgaben der Innung in keiner Verbindung L
	        
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