Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8191 Gewerbliche Interessenvertretungen. 425 
denubung für gewerbliche Zwecke überwiesen. Entstehen aus diesen 
Vestimmungen Streitigkeiten zwischen der Gemeinde und den sich 
üüflösenden Innungen, so gebührt die Entscheidung hierüber der 
höheren Verwaltungsbehörde in Preußen nach § 125 des Zu- 
ständigkeitsgesetzes dem Bezirksausschusse im Verwaltungsstreit- 
erfahren. 
Die staatliche Aufsicht über Innungen, deren Bezirk sich nur 
auf eine Stadt erstreckt, wird von der Gemeindebehörde geführt. Die 
Aufsichtsbehörde der übrigen Innungen wird durch die höhere 
Verwaltungsbehörde, in Preußen den Regierungspräsidenten, und, 
wenn sie sich über die Bezirke mehrerer höherer Verwaltungs- 
behörden erstreckt, durch die oberste Behörde des Bundesstaates 
estimmt. Die Aufsichtstätigkeit ist im einzelnen gesetzlich geregelt. 
Vie Aufsichtsbehörde hat nämlich folgende Obliegenheiten: a. Sie 
at die Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften 
zu überwachen. b. Sie kann, um deren Befolgung zu erzwingen, 
Drdnungsstrafen gegen die Inhaber der Innungsämter, gegen die 
italieder und deren Gesellen, soweit letztere an den Geschäften 
r Innung teilnehmen, androhen, festsetzen und vollstrecken. c. 
S der Innungsvorstand sich weigert, die Innungsversamm- 
ung zu berufen, so kann die Aufsichtsbehörde sie berufen und 
gziten. d. Ueber Abänderung der Statuten und Auflösung der 
’e kann nur in einer Versammlung beschlossen werden, der 
n Vertreter der Aufsichtsbehörde beiwohnt. e. Sie hat das Recht, 
u den Prüfungen der aufzunehmenden Mitglieder, der Gesellen 
nd Lehrlinge einen Vertreter zu entsenden. f. Sie entscheidet 
Atreitigkeiten über Aufnahme, Austritt und Ausschließung von 
zuttliedera über die Wahl zu Junungsämtern und über die Rechte 
(b Pflichten der Inhaber von Innungsämtern unbeschadet der 
rechte Dritter. Gegen die Anordnungen und Entscheidungen der 
bö Vichtsbehörde ist die Beschwerde an die nächst vorgesetzte Be- 
esse zulässig. In Preußen kann nach § 125 des Zuständigkeits- 
abes von den Betroffenen Klage gegen die Aufsichtsbehörde bei 
werden Sezirksausschusse im Verwaltungsstreitverfahren erhoben 
dan Mehrere Innungen, die nicht derselben Aufsichtsbehörde unter- 
chen, können zur gemeinsamen Verfolgung ihrer Aufgaben und 
flege gewerblicher Interessen einen Innungsverband bilden.
	        
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