8191 Gewerbliche Interessenvertretungen. 425
denubung für gewerbliche Zwecke überwiesen. Entstehen aus diesen
Vestimmungen Streitigkeiten zwischen der Gemeinde und den sich
üüflösenden Innungen, so gebührt die Entscheidung hierüber der
höheren Verwaltungsbehörde in Preußen nach § 125 des Zu-
ständigkeitsgesetzes dem Bezirksausschusse im Verwaltungsstreit-
erfahren.
Die staatliche Aufsicht über Innungen, deren Bezirk sich nur
auf eine Stadt erstreckt, wird von der Gemeindebehörde geführt. Die
Aufsichtsbehörde der übrigen Innungen wird durch die höhere
Verwaltungsbehörde, in Preußen den Regierungspräsidenten, und,
wenn sie sich über die Bezirke mehrerer höherer Verwaltungs-
behörden erstreckt, durch die oberste Behörde des Bundesstaates
estimmt. Die Aufsichtstätigkeit ist im einzelnen gesetzlich geregelt.
Vie Aufsichtsbehörde hat nämlich folgende Obliegenheiten: a. Sie
at die Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften
zu überwachen. b. Sie kann, um deren Befolgung zu erzwingen,
Drdnungsstrafen gegen die Inhaber der Innungsämter, gegen die
italieder und deren Gesellen, soweit letztere an den Geschäften
r Innung teilnehmen, androhen, festsetzen und vollstrecken. c.
S der Innungsvorstand sich weigert, die Innungsversamm-
ung zu berufen, so kann die Aufsichtsbehörde sie berufen und
gziten. d. Ueber Abänderung der Statuten und Auflösung der
’e kann nur in einer Versammlung beschlossen werden, der
n Vertreter der Aufsichtsbehörde beiwohnt. e. Sie hat das Recht,
u den Prüfungen der aufzunehmenden Mitglieder, der Gesellen
nd Lehrlinge einen Vertreter zu entsenden. f. Sie entscheidet
Atreitigkeiten über Aufnahme, Austritt und Ausschließung von
zuttliedera über die Wahl zu Junungsämtern und über die Rechte
(b Pflichten der Inhaber von Innungsämtern unbeschadet der
rechte Dritter. Gegen die Anordnungen und Entscheidungen der
bö Vichtsbehörde ist die Beschwerde an die nächst vorgesetzte Be-
esse zulässig. In Preußen kann nach § 125 des Zuständigkeits-
abes von den Betroffenen Klage gegen die Aufsichtsbehörde bei
werden Sezirksausschusse im Verwaltungsstreitverfahren erhoben
dan Mehrere Innungen, die nicht derselben Aufsichtsbehörde unter-
chen, können zur gemeinsamen Verfolgung ihrer Aufgaben und
flege gewerblicher Interessen einen Innungsverband bilden.