Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

426 Das Verwaltungsrecht. 2 191 
Der Verband muß ein Statut haben, welches der Bestätigung durch 
die höhere Verwaltungsbehörde und, wenn der Verband sich über 
mehrere Bundesstaaten erstreckt, durch den Reichskanzler bedars- 
Für größere Bezirke sind von den Landeszentralbehörden 
Handwerkskammern zu errichten, Körperschaften des öffentlichen 
Rechtes für die Vertretung und Selbstverwaltung des Handwerk- 
Sie haben die Interessen der Handwerker durch Begutachtung un 
Antragstellung den Behörden gegenüber zu vertreten und diest 
Interessen selbst, insbesondere in betreff der gewerblichen Aus 
bildung der Lehrlinge und des Prüfungswesens zu fördern. Ihre 
Mitglieder werden durch mittelbare Wahl von den Handwerker- 
innungen und den zur Förderung des Handwerks gebildeten Ge- 
werbevereinen und sonstigen Vereinigungen aus den Handwerks 
meistern auf sechs Jahre gewählt. Bei jeder Handwerkskamme, 
ist ein Staatskommissar zu bestellen und ein Gesellenausschuß zu 
bilden. Die Kosten werden nach dem Maßstabe der selbständiger 
Handwerksbetriebe auf die Gemeinden des Bezirks verteilt, " 
sie auf die beteiligten Betriebe umlegen können. 
Zur Wahrnehmung der ärztlichen Berufs und Standesintet 
essen und zur Erörterung aller Angelegenheiten der öffentliche 
Gesundheitspflege wird nach dem Gesetze vom 25. Mai 1899 mi 
Novelle vom 27. Juli 19042) für jede Provinz eine Aerztekamme 
errichtet, deren Mitglieder von den in der Provinz wohnhafte 
Aerzten auf drei Jahre gewählt werden. Die Aussicht führt de 
Oberpräsident. Die Kammer kann nach seiner Genehmigung 
träge auf die wahlberechtigten Aerzte umlegen. Sie wird ver- 
mögensrechtlich durch ihre Kasse vertreten, die Rechte erwerbtn- 
Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden kann. Mi 
den Aerztekammern sind ärztliche Ehrengerichte für alle Aerzt 
ausschließlich der beamteten, der Militär-- und Marineärzte ven 
bunden. Sie haben über Verletzungen der Standesehre und vBe 
rufspflichten zu entscheiden und dabei die Beilegung von Streiti 
keiten zu vermitteln und die Strafgewalt ansüben. Die Strafte 
sind Warnung, Verweis, Geldstrafen bis zu 3000 M. und zen 
weilige oder dauernde Entziehung des Wahlrechtes zur Aer 
.. it 
,2)GS-1899-S-565:190-1,S.182.Danndgangspunkt bildet? 
Verordnung vom 25. Mai 1887, GS. 1887, S. 169.
	        
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