Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8192 Gewerbliche Arbeitsverhältnisse. 127 
kammer. Berufungen gehen an einen unter dem Vorsitze des Direk- 
tors der Medizinalabteilung gebildeten Ehrengerichtshof. In ähn- 
licher Weise hat die Verordnung vom 2. Februar 19019) zur 
Erörterung der den Apothekerberuf oder die Arzneiversorgung be- 
treffenden Angelegenheiten und zur Wahrnehmung der Standes- 
interessen der Apotheker Apothekerkammern gebildet. Sie sind 
gleich den Aerztekammern eingerichtet. 
§* 192. Gewerbliche Arbeitsverhältnisse. 
Das gewerbliche Arbeitsverhältnis ist an sich eine besondere 
Art des privatrechtlichen Dienstvertrages. Es ist jedoch mit der 
Entwicklung des modernen Fabrikbetriebes weitgehenden Beschräu- 
kungen des öffentlichen Rechtes unterworfen worden im Interesse 
der wirtschaftlich schwächeren Klasse, der Arbeiter. Diese Beschräu- 
kungen beziehen sich teils auf das gewerbliche Arbeitsverhältnis 
überhaupt, teils auf den Schutz einzelner Arbeiterklassen. Ihrem 
Inhalte nach sind sie zum Teil polizeilich, zum Teil gehören 
sie der positiven Wohlfahrtspflege des Staates an. Beide Elemente 
sind aber so eng miteinander verschlungen, daß eine Scheidung 
zwischen Polizei und Pflege hier undurchführbar erscheint. 
Nach ausdrücklicher Bestimmung des § 154 der Gewerbeord- 
nung finden ihre Bestimmungen über Gehilfen und Lehrlinge auf 
diejenigen in Apotheken überhaupt nicht und auf diejenigen in 
Handelsgeschäften nur in einzelnen, später besonders hervorzu- 
hebenden Punkten Anwendung. Die Begriffe des Gewerbes und 
des Handelsgeschäftes sind aber nicht scharf voneinander geschieden. 
Nach der Auffassung der Gewerbeordnung ist auch der bloße Waren- 
umsatz des Kaufmanns ein Gewerbe, und nach der Auffassung 
des Handelsgesetzbuches fällt unter den Begriff des Kaufmanns auch 
derjenige, welcher sich nicht auf den Umsatz beschränkt, sondern 
aus Rohstoffen selbst hergestellte Waren gewerbsmäßig veräußert. 
Der Unterschied zwischen dem Gewerbegehilfen und dem Handlungs- 
gehilfen würde hiernach überhaupt nicht gemacht werden können, 
wenn man unter dem einen den Gehilfen eines Gewerbetreibenden, 
unter dem anderen den eines Kaufmannes versteht. Die seststehende 
sri* 
— —— 
5) GS. 1901, S. 49. Ausf. Verf. vom 23. April 1901 — M. WBl. 
1901, S. 127 —.
	        
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