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kammer. Berufungen gehen an einen unter dem Vorsitze des Direk-
tors der Medizinalabteilung gebildeten Ehrengerichtshof. In ähn-
licher Weise hat die Verordnung vom 2. Februar 19019) zur
Erörterung der den Apothekerberuf oder die Arzneiversorgung be-
treffenden Angelegenheiten und zur Wahrnehmung der Standes-
interessen der Apotheker Apothekerkammern gebildet. Sie sind
gleich den Aerztekammern eingerichtet.
§* 192. Gewerbliche Arbeitsverhältnisse.
Das gewerbliche Arbeitsverhältnis ist an sich eine besondere
Art des privatrechtlichen Dienstvertrages. Es ist jedoch mit der
Entwicklung des modernen Fabrikbetriebes weitgehenden Beschräu-
kungen des öffentlichen Rechtes unterworfen worden im Interesse
der wirtschaftlich schwächeren Klasse, der Arbeiter. Diese Beschräu-
kungen beziehen sich teils auf das gewerbliche Arbeitsverhältnis
überhaupt, teils auf den Schutz einzelner Arbeiterklassen. Ihrem
Inhalte nach sind sie zum Teil polizeilich, zum Teil gehören
sie der positiven Wohlfahrtspflege des Staates an. Beide Elemente
sind aber so eng miteinander verschlungen, daß eine Scheidung
zwischen Polizei und Pflege hier undurchführbar erscheint.
Nach ausdrücklicher Bestimmung des § 154 der Gewerbeord-
nung finden ihre Bestimmungen über Gehilfen und Lehrlinge auf
diejenigen in Apotheken überhaupt nicht und auf diejenigen in
Handelsgeschäften nur in einzelnen, später besonders hervorzu-
hebenden Punkten Anwendung. Die Begriffe des Gewerbes und
des Handelsgeschäftes sind aber nicht scharf voneinander geschieden.
Nach der Auffassung der Gewerbeordnung ist auch der bloße Waren-
umsatz des Kaufmanns ein Gewerbe, und nach der Auffassung
des Handelsgesetzbuches fällt unter den Begriff des Kaufmanns auch
derjenige, welcher sich nicht auf den Umsatz beschränkt, sondern
aus Rohstoffen selbst hergestellte Waren gewerbsmäßig veräußert.
Der Unterschied zwischen dem Gewerbegehilfen und dem Handlungs-
gehilfen würde hiernach überhaupt nicht gemacht werden können,
wenn man unter dem einen den Gehilfen eines Gewerbetreibenden,
unter dem anderen den eines Kaufmannes versteht. Die seststehende
sri*
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5) GS. 1901, S. 49. Ausf. Verf. vom 23. April 1901 — M. WBl.
1901, S. 127 —.