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432 Das Verwaltungsrecht. § 1#
erzwingen. Falls der Lehrling unberechtigterweise die Lehre ohne
Zustimmung des Lehrherren verläßt, kann, wenn der Lehrvertrag
schriftlich abgeschlossen ist, der Lehrherr bei der Ortspolizeibehörde
beantragen, daß der Lehrling durch polizeiliche Zwangsmittel an-
gehalten werde, bis zur Aufhebung des Lehrverhältnisses durch
gerichtliches Urteil in der Lehre zu verbleiben. Nach Beendigung
des Lehrverhältnisses ist der Lehrherr bei Strafe verpflichtet, dem
Lehrlinge über das Gewerbe, die Dauer der Lehrzeit, seine Führung
s assw. ein Zeugnis auszustellen. An Stelle dessen kann jedoch
ein von der Innung ausgefertigter Lehrbrief treten (88 1206 133,
148 Nr. 9, 10 GO.).
Die Ausbildung der Apotheker regelt sich mittelbar nach de
über die Prüfungen gegebenen Vorschriftens). Als Lehrlinge 311
gelassen werden hiernach nur solche Personen, welche die Befähigung
zum einjährigen Militärdienste erlangt haben. Demnächst foltt
eine dreijährige und für Personen, welche sich im Besitze d's
Reifezeugnisses befinden, zweijährige Lehrzeit und als Abschluß
derselben die Gehilfenprüfung. Daran schließt sich eine dreijährigt
Servierzeit in einer deutschen Apotheke als Gehilfe und ein anderk=
halbjähriger Besuch einer Universität oder einer Technischen Hoch-=
schule, wonach die Apothekerprüfung abgelegt werden kann.
Die einschneidensten Beschränkungen des össentlichen Rechtes
sind getroffen hinsichtlich der Fabrikarbeiter. Der Begriff der
Fabrik und des Fabrikarbeiters wird gesetzlich nicht näher bestimmt-
Wann eine Fabrik vorhanden ist, muß unter Würdigung der ganzen
Sachlage nach tatsächlichen Umständen entschieden werden. Fabril-
arbeiter sind aber die in einer Fabrik beschäftigten gewerblichen
Arbeiter, soweit sie nicht zu dem höheren Betriebspersonale gehören,
Alle für die Beschäftigung der gewerblichen Arbeiter überhaupt
aufgestellten Beschränkungen des öffentlichen Rechts greifen daher
selbstverständlich auch für die Fabrikarbeiter Platz. Ihre Beschäfti“
gung unterliegt jedoch darüber hinaus noch weiteren gesetzlichen
Normen einschränkender Natur.
Für jede Fabrik, in welcher in der Regel mindestens 20 Arbeiter
beschäftigt werden, muß eine Arbeitsordnung bestehen"). Diese ist
3) Vgl. 8 188.
4) Vgl. Blantenstein, Die Rechtstrast der Arbeitsordnunge!!