Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

9193 Das Münz-, Maß- und Gewichtswesen. 441 
dur noch den größeren Städten überlassen und endlich überhaupt 
aufgehoben. Das Münzrecht hatte dadurch den Charakter des 
egals verloren und war wieder zu einem ausschließlich landes- 
errlichen Rechte geworden. Auch hier gibt das ALR. II, 13 
912 dem seit Jahrhunderten bestehenden Rechtszustande Ausdruck, 
indem es das Münzrecht für ein Majestätsrecht erklärt, ohne auf 
die Regalitätslehre zurückzugreifen. In Uebereinstimmung damit 
fühlt sich auch die Verfassungsurkunde Art. 50 Abs. 2 bewogen, 
em Könige ausdrücklich die Ausübung des Münzrechtes nach 
Naßgabe des Gesetzes zuzusprechen. 
Mit der Verwandlung des Münzregals in ein ausschließlich 
Kaatliches Münzrecht war aber sein Charakter als Einnahmequelle 
nicht berührt worden. Namentlich in schweren Zeiten, in Preußen 
noch unter Friedrich dem Großen, galt die Münzverschlechterung 
Als ein beliebtes Mittel, einer staatlichen Finanznot abzuhelfeu. 
Erst in neuerer Zeit hat man sich von der Nutzlosigkeit und Schäd- 
lichkeit solcher Unternehmen überzeugt. Der Staat sucht daher 
aus dem Münzwesen nicht mehr Einnahmen zu erzielen, sondern 
bärachte es allein als seine Aufgabe, durch das staatliche Gepräge 
en als allgemeines Tauschmittel benutzten Edelmetallen eine öffent- 
iche Beglaubigung ihres Wertes zu verleihen. Damit scheidet 
bber verwaltungsrechtlich das Münzwesen aus dem Gebiete des 
Finanzwesens aus und fällt in dasjenige der inneren Verwaltung, 
nd zwar insbesondere des öffentlichen Handelsrechts. 
Nachdem die Grundlagen des Reichsmünzrechtes bereits durch 
ê Gesetz vom 4. Dezember 1871 betreffend die Ausprägung 
on Reichsgoldmünzen:) gelegt waren, wurde das gesamte Münz- 
esen von Reichswegen geregelt durch das Münzgesetz vom 9. Juli 
73), zu dem später noch die Novellen vom 20. April 1874 und 
"a. anuar 1876") ergingen. Gegenwärtig ist das Münzrecht zu- 
mmengefaßt in dem Münzgesetze vom 1. Juni 19093. 
1 Das Münzgesetz ersetzt die bisherigen Landeswährungen durch 
Reichswährung. Darin liegt zweierlei ausgesprochen. Einmal 
* 
— — — 
) RGBl. 1871, S. 404. 
16871)) RGBl. 1873, S. 233. Komm. von Soetbeer in Hirths Ann. 
, S. 545 ff. 
o) RGl. 1874, S. 35; 18760, S. 3. 
) RGBl. 1909, S. 507.
	        
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