442 Das Verwaltungsrecht. 8 198
bestimmt allein das Reich, welche Münzen gesetzliches Zahlung
mittel sein sollen, derart, daß der Gläubiger sich mit deren Lingabe
befriedigt erklären muß. Zweitens ist die Befugnis zur Aus-
prägung von Münzen den Einzelstaaten entzogen und auf d das
Reich übergegangen. Nun bestanden aber, selbst wenn die Einzel-
staaten keine Münzen mehr ausprägen durften, die Münzen der
Landeswährungen, welche bisher Geldeigenschaft gehabt hatten, fort.
Es mußte daher, wenn die Reichswährung durchgeführt werden
sollte, dem Reiche auch die Befugnis eingeräumt werden, den
Münzen der bisherigen Landeswährungen die Geldeigenschaft zu
entziehen, oder, wie man dies allgemein ausdrückt, sie außer Kurs
zu setzen. Diesem Rechte entsprach die Pflicht des Reiches, bis
zum Zeitpunkte der Außerkurssetzung jene Münzen selbst in
Zahlung zu nehmen, bezw. sie gegen Reichsgeld einzulösen, um
sie demnächst einzuschmelzen. Der Erlaß der zur Außerkurssehung
erforderlichen Vorschriften ist durch das Münzgesetz Art. 8 dem
Bundesrate übertragen worden. Derzeit ist dieser durch die Außer-
kurssetzungen bezeichnete Uebergangszustand von den Landes
währungen zur Reichswährung beendet.
Verschieden von der Außerkurssetzung, welche sich nur ao
Münzen der deutschen Landeswährungen bezieht, ist das Verbo
des Umlaufs fremder Münzen, vermöge dessen ebenfalls diesen
Münzen die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel entzoge,
wird, ohne daß jedoch eine Einziehung oder Einschmelzung statl-
sände. Auch der Erlaß dieser Verbote ist dem Bundesrate über-
tragen. 7
Das Reichsmünzrecht steht auf dem Standpunkte der Gol
währung, d. h. nur Goldmünzen sind wahres Geld, das unbeschrän 9
als Zahlung angenommen werden muß. Daneben gibt esen
Reichssilber-, Reichsnickel- und Reichskupfermünzen. Sie sind jedoch
Zahlungsmittel nur in beschränktem Maße, indem niemand Silber-
münzen im Betrage von mehr als zwanzig Mark und Nickel- un
Kupfermünzen im Betrage von mehr als einer Mark in Zah
zu nehmen verpflichtet ist. Eine Ausnahme machen in dieser Be
ziehung nur die Reichs= und Landeskassen, welche alle Münzen 6
unbeschränkt in Zahlung nehmen und zum Teil auch grö öe
Summen Scheidemünzen in Gold umtauschen müssen. Das Reich
gesetz bestimmt endlich die einzelnen Münzsorten, die Art ihret