Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

442 Das Verwaltungsrecht. 8 198 
bestimmt allein das Reich, welche Münzen gesetzliches Zahlung 
mittel sein sollen, derart, daß der Gläubiger sich mit deren Lingabe 
befriedigt erklären muß. Zweitens ist die Befugnis zur Aus- 
prägung von Münzen den Einzelstaaten entzogen und auf d das 
Reich übergegangen. Nun bestanden aber, selbst wenn die Einzel- 
staaten keine Münzen mehr ausprägen durften, die Münzen der 
Landeswährungen, welche bisher Geldeigenschaft gehabt hatten, fort. 
Es mußte daher, wenn die Reichswährung durchgeführt werden 
sollte, dem Reiche auch die Befugnis eingeräumt werden, den 
Münzen der bisherigen Landeswährungen die Geldeigenschaft zu 
entziehen, oder, wie man dies allgemein ausdrückt, sie außer Kurs 
zu setzen. Diesem Rechte entsprach die Pflicht des Reiches, bis 
zum Zeitpunkte der Außerkurssetzung jene Münzen selbst in 
Zahlung zu nehmen, bezw. sie gegen Reichsgeld einzulösen, um 
sie demnächst einzuschmelzen. Der Erlaß der zur Außerkurssehung 
erforderlichen Vorschriften ist durch das Münzgesetz Art. 8 dem 
Bundesrate übertragen worden. Derzeit ist dieser durch die Außer- 
kurssetzungen bezeichnete Uebergangszustand von den Landes 
währungen zur Reichswährung beendet. 
Verschieden von der Außerkurssetzung, welche sich nur ao 
Münzen der deutschen Landeswährungen bezieht, ist das Verbo 
des Umlaufs fremder Münzen, vermöge dessen ebenfalls diesen 
Münzen die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel entzoge, 
wird, ohne daß jedoch eine Einziehung oder Einschmelzung statl- 
sände. Auch der Erlaß dieser Verbote ist dem Bundesrate über- 
tragen. 7 
Das Reichsmünzrecht steht auf dem Standpunkte der Gol 
währung, d. h. nur Goldmünzen sind wahres Geld, das unbeschrän 9 
als Zahlung angenommen werden muß. Daneben gibt esen 
Reichssilber-, Reichsnickel- und Reichskupfermünzen. Sie sind jedoch 
Zahlungsmittel nur in beschränktem Maße, indem niemand Silber- 
münzen im Betrage von mehr als zwanzig Mark und Nickel- un 
Kupfermünzen im Betrage von mehr als einer Mark in Zah 
zu nehmen verpflichtet ist. Eine Ausnahme machen in dieser Be 
ziehung nur die Reichs= und Landeskassen, welche alle Münzen 6 
unbeschränkt in Zahlung nehmen und zum Teil auch grö öe 
Summen Scheidemünzen in Gold umtauschen müssen. Das Reich 
gesetz bestimmt endlich die einzelnen Münzsorten, die Art ihret
	        
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