Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

450 Das Verwaltungsrecht. 8 194 
gemeinen Klauseln des Polizeirechts beseitigen, sondern auch die 
besonderen gewerbepolizeilichen Beschränkungen aufheben, denen der 
Gewerbebetrieb im Umherziehen und der stehende Gewerbebetric 
unterliegen!). Der Marktverkehr ist daher nur denjenigen Ein- 
schränkungen unterworfen, welche die Gewerbeordnung für ihn 
aufstellt. 1 
Die Gewerbeordnung gibt nun teils allgemeine Vorschriften 
für alle Märkte, teils besondere für einzelne Arten. 
Der Besuch der Messen, Jahr= und Wochenmärkte, sowie det 
Kauf und Verkauf auf ihnen steht einem jeden mit gleichen Be- 
fugnissen frei. Nur da, wo nach der bisherigen Ortsgewohnheit 
gewisse Handwerkerwaren, welche nicht zu den Gegenständen des 
Wochenmarktverkehrs gehören, allein von Bewohnern des Markt 
ortes auf dem Wochenmarkte verkauft werden durften, kann der 
Bezirksausschuß auf Antrag der Gemeindebehörde den einheimischen 
Verkäufern die Fortsetzung des herkömmlichen Wochenmarktver 
kehres mit jenen Handwerkerwaren gestatten, ohne deren auswärtigé 
Verkäufer auf dem Wochenmarkte zuzulassen. Außerdem sind Be- 
schränkungen des Marktverlehrs der Ausländer als Erwideruns 
der im Auslande gegen Reichsangehörige angeordneten Beschrän 
kungen der Beschlußfassung des Bundesrates vorbehalten. 
gegen sind sonstige landesgesetzliche oder polizeiliche Beschränkung 
des Marktbesuches als durch die Gewerbeordnung beseitigt zu * 
achtens). Beschränkungen des Verkehrs mit den zu Messen un 
Märkten gebrachten, aber unverkauft gebliebenen Waren sind dur 
die Gewerbeordnung aufgehoben. Der Einzelverkauf solcher Gegen 
stände außer der Marktzeit ist jedoch nur unter denselben 
dingungen zulässig, unter welchen er statthaft sein würde, wen 
die Gegenstände nicht auf den Markt gebracht wären. Es win 
also dann aus dem Marktverkehre stehender Gewerbebetrieb oden 
Hausierbetrieb, der den allgemeinen Regeln für diese Betriebsarte 
unterworfen ist. 
Im übrigen unterscheidet die Gewerbeordnung zwischen Me 
Jahr= und Wochenmärkten einerseits und zwischen Spezialmär 
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) Uebereinstimmend Seydel a. a. O. S. 679 N. 2: G. Meyert 
Verwaltungsrecht Bd. 1, a. a. O. 
8) Vgl. Cirk.Reskr. des Handelsministers vom 18. Mai 1871 
MBl. der inn. Verw. 1871, S. 176 —.
	        
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