450 Das Verwaltungsrecht. 8 194
gemeinen Klauseln des Polizeirechts beseitigen, sondern auch die
besonderen gewerbepolizeilichen Beschränkungen aufheben, denen der
Gewerbebetrieb im Umherziehen und der stehende Gewerbebetric
unterliegen!). Der Marktverkehr ist daher nur denjenigen Ein-
schränkungen unterworfen, welche die Gewerbeordnung für ihn
aufstellt. 1
Die Gewerbeordnung gibt nun teils allgemeine Vorschriften
für alle Märkte, teils besondere für einzelne Arten.
Der Besuch der Messen, Jahr= und Wochenmärkte, sowie det
Kauf und Verkauf auf ihnen steht einem jeden mit gleichen Be-
fugnissen frei. Nur da, wo nach der bisherigen Ortsgewohnheit
gewisse Handwerkerwaren, welche nicht zu den Gegenständen des
Wochenmarktverkehrs gehören, allein von Bewohnern des Markt
ortes auf dem Wochenmarkte verkauft werden durften, kann der
Bezirksausschuß auf Antrag der Gemeindebehörde den einheimischen
Verkäufern die Fortsetzung des herkömmlichen Wochenmarktver
kehres mit jenen Handwerkerwaren gestatten, ohne deren auswärtigé
Verkäufer auf dem Wochenmarkte zuzulassen. Außerdem sind Be-
schränkungen des Marktverlehrs der Ausländer als Erwideruns
der im Auslande gegen Reichsangehörige angeordneten Beschrän
kungen der Beschlußfassung des Bundesrates vorbehalten.
gegen sind sonstige landesgesetzliche oder polizeiliche Beschränkung
des Marktbesuches als durch die Gewerbeordnung beseitigt zu *
achtens). Beschränkungen des Verkehrs mit den zu Messen un
Märkten gebrachten, aber unverkauft gebliebenen Waren sind dur
die Gewerbeordnung aufgehoben. Der Einzelverkauf solcher Gegen
stände außer der Marktzeit ist jedoch nur unter denselben
dingungen zulässig, unter welchen er statthaft sein würde, wen
die Gegenstände nicht auf den Markt gebracht wären. Es win
also dann aus dem Marktverkehre stehender Gewerbebetrieb oden
Hausierbetrieb, der den allgemeinen Regeln für diese Betriebsarte
unterworfen ist.
Im übrigen unterscheidet die Gewerbeordnung zwischen Me
Jahr= und Wochenmärkten einerseits und zwischen Spezialmär
en
n
fen
) Uebereinstimmend Seydel a. a. O. S. 679 N. 2: G. Meyert
Verwaltungsrecht Bd. 1, a. a. O.
8) Vgl. Cirk.Reskr. des Handelsministers vom 18. Mai 1871
MBl. der inn. Verw. 1871, S. 176 —.