Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8194 Börsen, Messen und Märkte. 453 
ausschuß ist auf Antrag der Gemeindebehörde befugt, zu bestimmen, 
welche Gegenstände außerdem nach Ortsgewohnheit und Bedürfnis 
in seinem Bezirke überhaupt oder an gewissen Orten zu den Wochen- 
marktsartikeln gehören (§ 128 ZG.). Auf Jahrmärkten dürfen 
außer den Gegenständen des Wochenmarktverkehrs Verzehrungs- 
gegenstände und Fabrikate aller Art feilgehalten werden. Nur 
für den Verkauf geistiger Getränke zum Genusse auf der Stelle 
bedarf es der Genehmigung der Ortspolizeibehörde. 
Der Marktverkehr darf in keinem Falle mit anderen als 
solchen Abgaben belastet werden, welche eine Vergütung für den 
überlassenen Raum und den Gebrauch von Buden und Gerät- 
schaften bilden. Ein Unterschied zwischen Einheimischen und 
Fremden bezüglich der Zahlung der Abgaben darf nicht stattfinden. 
Im übrigen läßt die Gewerbeordnung die landesrechtlichen Be- 
immungen darüber, ob und in welchem Umfange Abgaben dieser 
Art erhoben werden sollen, unberührt. Für Preußen ist in dieser 
Beziehung das Gesetz vom 26. April 1872 betreffend die Erhebung 
von Marktstandsgeld und das Gesetz vom 14. Juli 1893 8 1118) 
ergangen. Hiernach darf für den Gebrauch öffentlicher Plätze und 
Straßen zum Feilbieten von Waren auf Messen und Märkten 
eine Abgabe (Marktstandsgeld) nur unter Zustimmung der Ge- 
meinde und mit Genehmigung des Bezirksausschusses in gesetzlich 
bestimmter Maximalhöhe eingeführt oder erhöht werden. Die be- 
ehenden Marktstandsgelder## sind zwar in ihrer früheren Höhe 
rrhalten geblieben, können jedoch ebenso wie die neuen nach An- 
rung der Gemeinde von dem Bezirksausschusse ermäßigt und 
anderweitig festgesetzt werden (8§ 130 8G.). Wer hebungsberechtigt 
#t. wird gesetzlich nicht bestimmt, sondern richtet sich nach dem 
witentume an den betreffenden Marktplätzen. Wissentlich rechts- 
drige Erhebung von Marktstandsgeldern ist strafbar. Die Rechts- 
mittel gegen die Heranziehung zu Marktstandsgeldern sind nach 
*s*G....*. 
25 193) GS. 1872, S. 513, eingeführt in Lauenburg durch Ges. vom 
vor Februar 1878 — GE. 1878, S. 97 — 8 8 Nr. 4. Vgl. dazu Ausf. Anw. 
in 10. Juni 1872 — Ml. der inn. Verw. 1872, S. 485 —. 
vom 1) Für die alten Provinzen galt in dieser Beziehung die Verordnung 
lier 2. Oktober 1847 — GE. 1847, S. 395 —, die also noch für die 
feplten Marktstandsgelder in Betracht kommt, in den neuen Provinzen 
en früher allgemeine Bestimmungen.
	        
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