Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

454 Das Verwaltungsrecht. 8194 
§ 69 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 die gegen 
kommunale Abgaben überhaupt. · 
Innerhalb der gesetzlichen Schranken kann die Ortspolizci- 
behörde im Einverständnisse mit der Gemeindebehörde die Markt- 
ordnung, deren Verletzung nach § 149 der Gewerbcordnung mit 
Strafe bedroht ist, festsetzen, namentlich auch für das Feilbieten 
von gleichartigen Gegenständen den Platz, und für das Feilbieten 
im Umhertragen, mit oder ohne Ausruf, die Tageszeit und dic 
Gattung der Ware bestimmen. 
Wegen der Spezialmärkte soll es bei den bestehenden An- 
ordnungen sein Bewenden haben. Doch können Erweiterungen 
des Marktverkehrs von der zuständigen Behörde, in Preußen voir 
dem Regierungspräsidenten nach Anhörung der Gemeindebehörde 
angeordnet werdent#). 
Diese bestehenden, also landesgesetzlichen Anordnungen, auf 
welche die Gewerbeordnung Bezug nimmt, sind für die älteren 
Landesteile Preußens enthalten in § 85 der allgemeinen Gewerbe- 
ordnung vom 17. Jannar 1845. Hiernach wird für die Spczial- 
märkte auf §8 76, 77, 79, 80 und 84 a. a. O. verwiesen, welche 
sich auf Zahl, Zeit und Dauer der Märkte, die Marktabgaben, den 
Ein= und Verkauf und die Marktordnungen hinsichtlich der Jahr- 
und Wochenmärkte bezogen. Da also nach der Absicht des Gesetz- 
gebers in diesen Punkten eine Uebereinstimmung zwischen den 
Spezialmärkten und den Jahr= und Wochenmärkten bestehen sollte, 
so ist anzunehmen, daß gegenwärtig die reichsrechtlichen Vorschriften 
auch für die Spezialmärkte gelten. Abweichungen bestehen nur 
in zwei Punkten. Einmal hat über die Zahl, Zeit und Dauer der 
Kram= und Viehmärkte der Provinzialrat, in Berlin der Ober- 
präsident zu beschließen, gegen deren Beschluß die Beschwerde al 
den Handelsminister stattfindet (§ 127 ZG.), während bei den 
übrigen Märkten die Beschlußfassung dem Handelsminister un- 
mittelbar zusteht. Ferner wird wegen der Gegenstände des Marklt- 
verkehrs auf die bisherige Ortsobservanz Bezug genommen. 
In den neuen Provinzen fehlen allgemeine Normen über 
die Spezialmärkte, abgesehen von der Zuständigkeit des Provinzial- 
rates zur Beschlußfassung über Kram= und Viehmärkte. 
— — — — — . 
16) Die Ansicht von Brauchitsch, Bd. 4 § 70 GO., daß 
Provinzialrat oder der Bezirksausschuß zuständig sei, findet in dem 
keine Begründung. 
der 
86.
	        
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