Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

d196 Das Versicherungs= und Sparkassenwesen. 459 
besondere eine Handelskammer auflösen, worauf binnen drei 
onaten Neuwahlen stattzufinden haben. 
Das Gesetz über die Handelskammern hat dic an ihrer Stelle 
m einzelnen Handelsstädten bestehenden Vertretungen des Handels- 
tandes, nämlich die kaufmännischen Korporationen zu Berlin, 
Stettin, Tilsit, Königsberg, Danzig, Memel und Elbing unberührt 
belassen. Doch können sich diese Korporationen in Handelskammern 
verwandeln. Der Gewerbebetrieb ist durch die Mitgliedschaft dieser 
orporationen schon nach § 94 der allgemeinen Gewerbeordnung 
don 1845 und in Uebereinstimmung damit nach § 4 der deutschen 
Gewerbeordnung nicht mehr bedingt. Die Verfassung der kauf- 
männischen Korporationen, denen die Rechte juristischer Personen 
eigelegt sind, beruht auf besonderen, von einander abweichenden 
tatuten). Nach Art. 3 § 4 des preußischen Einführungsgesetzes 
dom 24. Juni 1861 zum Handelsgesetzbuche treten jedoch die 
brivatrechtlichen Vorschriften dieser Statuten außer Kraft. Dies 
##lt insbesondere von Statutenvorschriften, durch welche die kauf- 
männischen Rechte von dem Beitritte zu der kaufmännischen 
orporation des Ortes abhängig gemacht sind. Gegen Beschlüsse 
es Vorstandes einer kaufmännischen Korporation über die Auf- 
nahme, die Suspension oder die Ausschließung von Mitgliedern 
findet, soweit nach dem Statut gegen dergleichen Beschlüsse die 
eschwerde an die Behörde zulässig ist, an deren Stelle die Klage 
bei dem Bezirksausschusse, und gegen dessen Endurteil nur das 
lechtsmittel der Revision statt (88 136, 138 80.). 
In Berlin bestehen die kaufmännische Korporation der Aeltesten 
der Kaufmannschaft und eine Handelskammer neben einander. 
§ 196. Das Versicherungs-, Sparkassen= und Kreditwesen. 
I. Das Versicherungswesemt). Der Abschluß von Ver- 
sicherungsverträgen fällt an sich in das Gebiet des Privatrechts. 
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bo 5) Vgl. die in den Amtsblättern veröffentlichten Statuten der Kor- 
22 #tionen zu Berlin vom 1. März 1870, Königsberg 12. Juni, Memel 
1 4 August, Tilsit 17. November, Elbing 31. Januar 1872, Stettin 
an ärz, Danzig 15. September 1893, welche nach stattgehabter Revision 
die Stelle der früheren Statuten traten. 
iuri 1) Die Literatur über das Versicherungswesen ist, soweit überhaupt 
stisch, durchaus privatrechtlich, und behandelt die öffentlichrechtliche
	        
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