d196 Das Versicherungs= und Sparkassenwesen. 459
besondere eine Handelskammer auflösen, worauf binnen drei
onaten Neuwahlen stattzufinden haben.
Das Gesetz über die Handelskammern hat dic an ihrer Stelle
m einzelnen Handelsstädten bestehenden Vertretungen des Handels-
tandes, nämlich die kaufmännischen Korporationen zu Berlin,
Stettin, Tilsit, Königsberg, Danzig, Memel und Elbing unberührt
belassen. Doch können sich diese Korporationen in Handelskammern
verwandeln. Der Gewerbebetrieb ist durch die Mitgliedschaft dieser
orporationen schon nach § 94 der allgemeinen Gewerbeordnung
don 1845 und in Uebereinstimmung damit nach § 4 der deutschen
Gewerbeordnung nicht mehr bedingt. Die Verfassung der kauf-
männischen Korporationen, denen die Rechte juristischer Personen
eigelegt sind, beruht auf besonderen, von einander abweichenden
tatuten). Nach Art. 3 § 4 des preußischen Einführungsgesetzes
dom 24. Juni 1861 zum Handelsgesetzbuche treten jedoch die
brivatrechtlichen Vorschriften dieser Statuten außer Kraft. Dies
##lt insbesondere von Statutenvorschriften, durch welche die kauf-
männischen Rechte von dem Beitritte zu der kaufmännischen
orporation des Ortes abhängig gemacht sind. Gegen Beschlüsse
es Vorstandes einer kaufmännischen Korporation über die Auf-
nahme, die Suspension oder die Ausschließung von Mitgliedern
findet, soweit nach dem Statut gegen dergleichen Beschlüsse die
eschwerde an die Behörde zulässig ist, an deren Stelle die Klage
bei dem Bezirksausschusse, und gegen dessen Endurteil nur das
lechtsmittel der Revision statt (88 136, 138 80.).
In Berlin bestehen die kaufmännische Korporation der Aeltesten
der Kaufmannschaft und eine Handelskammer neben einander.
§ 196. Das Versicherungs-, Sparkassen= und Kreditwesen.
I. Das Versicherungswesemt). Der Abschluß von Ver-
sicherungsverträgen fällt an sich in das Gebiet des Privatrechts.
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bo 5) Vgl. die in den Amtsblättern veröffentlichten Statuten der Kor-
22 #tionen zu Berlin vom 1. März 1870, Königsberg 12. Juni, Memel
1 4 August, Tilsit 17. November, Elbing 31. Januar 1872, Stettin
an ärz, Danzig 15. September 1893, welche nach stattgehabter Revision
die Stelle der früheren Statuten traten.
iuri 1) Die Literatur über das Versicherungswesen ist, soweit überhaupt
stisch, durchaus privatrechtlich, und behandelt die öffentlichrechtliche