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zu erlassen. Solche sind bisher ergangen für Sachsen, Westpreußen,
Posen und Ostpreußen). Diese neuen Wegeordnungen beziehen
sich jedoch nicht auf Kunststraßen.
II. Bei dieser Zersplitterung der preußischen Wegegesetzgebung
ist eine eingehende und erschöpfende Darstellung des Wegerechts
imnerhalb des Rahmens des preußischen Staates unmöglich. Viel-
mehr können hier nur die in allen Partikularrechten zur Geltung
gelangten allgemeinen Grundsätze, sowie die auf gemeinrechtlichen
Quellen beruhenden Normen behandelt werden.
Alle Verkehrsstraßen zerfallen zunächst in öffentliche und in
Privatwege. Das unterscheidende Merkmal besteht nicht etwa in
dem privatrechtlichen Eigentume an dem Wege oder in der Unter-
haltungspflicht, so daß die dem Staate oder öffentlichen Gemein-
schaften gehörigen und von diesen unterhaltenen Wege öffentliche,
alle übrigen dagegen Privatwege wären. Es gibt vielmehr zahlreiche
öffentliche Wege, die von Privatpersonen angelegt sind. Ins-
besondere hat man zeitweise den Bau von Kunststraßen durch
Aktienvereine mittels Bewilligung von Prämien befördertuz.
Andererseits können sowohl der Staat wie öffentliche Korporationen
rivatwege besitzen. Das unterscheidende Merkmal besteht vielmehr
darin, ob der Weg für den öffentlichen Verkehr bestimmt ist oder
nicht. Im ersteren Falle ist der Weg ein öffentlicher, im letzteren
ein privatern).
Die Privatwege sind als der ausschließlichen Verfügung des
Eigentümers unterworfenes Privateigentum überhaupt kein Gegen-
stand des öffentlichen Rechtes. Allerdings kann die Benutzung dieses
wie jedes anderen Privateigentums von allgemeinen polizeilichen
Gesichtspunkten aus beschränkt werden, doch die besondere wege-
— —— «
G»«)SachfenvomlLJulilsSlmit Ergänzung vom 8. Juni 1908 —
* 1891, S. 316; 1908, S. 157 —; Westpreußen 27. September 1905
1 Ergänzung vom 8. Juni 1008 — GS. 1000, S. 307; 1008, S. 166;
*!“ von Just, Berlin 1905; Posen vom 15. Juli 1907 — GS. 1907,
vo 243 —, Berichtigungen GS. 1907, S. 300; 1908, S. 28 —; Komm.
S. Hecht, Berlin 1909; Ostpreußen vom 10. Juli 1911 — G. 1911,
S#r Cirk. Reskr. vom 19. Jannar 1853 — Ml. der inn. Verw.
S. 61.
) Val. Entsch. des OVG. vom 17. September 1879, 18. November
ö 11. März 1885, Bd. 5, S. 229, Bd. 9, S. 186, Bd. 12, S. 268.
1853
1882