172 Das Verwaltungsrecht. P 197
polizeiliche Kontrolle bezieht sich nur auf die öffentlichen Wegt—
Für das öffentliche Wegerecht kommen die Privatwege nur insoweit
in Betracht, als sie in öffentliche verwandelt werden sollen, oder
die rechtliche Natur des Weges bestritten ist. Wird ein Weg, der
unstreitig Privatweg ist, für den öffentlichen Verkehr in Anspruch
genommen, so liegt eine Entziehung des ausschließlichen Privat-
eigentums im öffentlichen Interesse vor. Eine solche kann aber
gegen den Willen des Eigentümers nur vor sich gehen in den Formen
der Enteignung. Allein auf dem Wege des privatrechtlichen Ver-
trages oder der Enteignung ist die Verwandlung eines Privatweges
in einen öffentlichen möglichro). Wird dagegen von der Wegn
polizeibehörde behauptet, daß der Weg ein öffentlicher sei, während
von anderer Seite seine private Eigenschaft zur Geltung gebracht
wird, so findet über diesen Rechtsstreit ein besonderes Verwaltungs-
streitverfahren statt, auf das später zurückzukommen sein wird.
Die öffentlichen Wege scheidet man allgemein in Land- und
Heerstraßen und in Gemeindewege. Das ALR. II, 15 § 1 versteht
unter ersteren Pege, die von einer Grenze des Landes zu einer
anderen oder von einer Stadt, von einem Post= oder Zollamte
entweder zu einem anderen oder zu Meeren und Hauptströmen
führen, während alle übrigen Wege unter den Begriff der Gemeinde-
wege fallen. Eine besondere Art der Land= und Heerstraßen bilden
die Kunststraßen oder Chausseen. Sie unterscheiden sich grundsä ätzlich
von den anderen Straßen nur durch die technische Ausführung
Nach verschiedenen Richtungen hin sind jedoch für die Kunststraßen
auch besondere Rechtsnormen ergangen. Einen Bestandteil aller
Wege bilden die zu ihnen gehörigen Brücken.
Die Wege sind entweder Eigentum des Staates oder kom“
munaler Verbände oder von Privatpersonen derart, daß in der
Regel der Eigentümer auch der Wegeunterhaltungspflichtige it.
Insbesondere war bis in die neueste Zeit der größte Teil der Kun -
straßen staatlich. Bei der durch die Eisenbahnen verminderten Be-
deutung der Chausseen hat jedoch der preußische Staat durch das
Dotationsgesetz vom 8. Juli 187521) §§ 18 ff. das Eigentum, die
Verwaltung und die Unterhaltung der Staatschausseen den
20) Vgl. Eutsch. des OVG. voni 17. Januar 1883, Bd. 8, S. 219.
21) GS. 1875, S. 197.