Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

Das Verwaltungsrecht. 8 197 
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Die Regel, daß dem Wegeeigentümer die Wegennterhaltung ob- 
liegt, greift namentlich auch Platz für die Straßen in Städten 
und ländlichen Ortschaften. Nur die Unterhaltung der sogenannten 
Bürgersteige liegt vielfach observanzmäßig den Anliegern obe.). 
Außerdem kann nach dem Straßen= und Baufluchtengesetze vom 
2. Juli 1875 durch ein in den gehörigen Formen zustande 97 
kommenes Ortsstatut“,) festgesetzt werden, daß bei der Anlegung 
einer neuen zur Bebaunng bestimmten Straße, sowie bei dem Anbau 
an schon vorhandenen, bisher unbebauten Straßen und Straßen= 
teilen von dem Unternehmer der neuen Anlage oder von den 
Anliegern, von letzteren, sobald sie Gebände an der neuen Straße 
errichten, die erste Einrichtung der Straße beschafft, und deren zeit- 
weise, jedoch höchstens fünfjährige Unterhaltung oder ein ent— 
sprechender Kostenbeitrag geleistet werde. Bei schon bestehenden 
Straßen, sog. historischen Straßen, kann der Anliegerbeitrag nich 
verlangt werden'). Ebenso ist es unzulässig, die Bauerlaubnis von 
der privatrechtlichen Sicherstellung des Beitrages, etwa durch Ein- 
tragung einer Kantionshypothek abhängig zu machens6). 
Die Unterhaltung der Wege umfaßt nicht nur die Herstellund 
des im Verkehrsinteresse gebotenen Zustandes einschließlich der 
notwendigen Reinigung und der Beseitigung von Verkehrsstörungent 
sondern auch die Neuanlegung von Wegen, welche der Verkehr er- 
sordert. Die meisten Wegeordnungen sprechen dies ausdrücklich aus- 
Es wird jedoch anerkannt, daß, selbst wenn einige Wegeordnungen 
nur eine Unterhaltungspflicht kennen, damit eine entsprechende An- 
2e) Vgl für Berlin Entsch des OB. vom 18. März 1880, Bd- 6 
S. 212. 
24) Vgl. § 174. 
"9, Entsch. des OVG. vom 25. April 1878, Bd. 3, S. 30.1; 6. N#o- 
vember 1882, Bd. 9, S. 319; 18. Juni 1889, Bd. 18, S. 382. Das gilt 
natürlich nur von der Verpflichtung auf Grund des Baufluchtengesetzes l 
die einzelne Straße. Daß daneben noch eine allgemeine Beitragspflich 
für alle Straßen, auch historische Straßen, nach dem Komm. Aba Geh 
besteht, ist nicht ausgeschlossen. Entsch. des OVG. vom 3. November 1897, 
Bd. 32, S. 122, und für Straßenverbreiterungen Entsch. des O. vo 
12. Juni 1900, Bd. 37, S. 24. « 
W)Vgl.Entfch.desOVG.vom1.Mai1887,Bd.15,S— 166 
2. Februar 1892, Bd. 23, S. 25: 3. Mai 1892, Bd. 23, S. 23. Es ham e 
sich dabei um einen Mißbrauch der Baupolizei im Interesse der Gemein“
	        
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