Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

478 Das Verwaltungsrecht. 19 
Einspruch an die Wegepolizeibehörde innerhalb zwei Wochen statt. 
Wird der Einspruch dieser Vorschrift zuwider innerhalb der geset- 
lichen Frist bei den zur Entscheidung in höherer Instanz berufenen 
Behörden angebracht, so gilt zwar die Frist als gewahrt, der 
Einspruch ist aber an die Wegepolizeibehörde zur Beschlußfassung 
abzugeben. Ueber den erhobenen Einspruch beschließt die Wege- 
polizeibehörde. Gegen den Beschluß findet die Klage im Ver- 
waltungsstreitverfahren statt. Sie ist, soweit der in Auspruch 
Genommene zu der ihm angesonnenen Leistung aus Gründen des 
öffentlichen Rechts statt seiner einen anderen für verpflichtet er- 
achtet, zugleich gegen diesen zu richten. Die Erhebung der Klage 
gegen die Polizeibehörde allein würde also nur dann von Wirkung 
sein, wenn der in Anspruch Genommene nicht nur leugnet, daß 
er der öffentlich-rechtlich Verpflichtete sei, sondern wenn er das 
Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung überhaupt in 
Abrede stellt, weil z. B. der Weg ein Privatweg sei, oder wenn 
er behauptet, daß die Polizei ihre Zuständigkeit überschritten habe'?). 
In dem Verwaltungsstreitverfahren ist entstehenden Falls auch 
darüber zu entscheiden, ob der Weg für einen öffentlichen zu 
erachten ist. Auch im übrigen unterliegen Streitigkeiten der Be- 
teiligten darüber, wem von ihnen die öffentlich-rechtliche Ver- 
pflichtung zur Anlegung oder Unterhaltung eines öffentlichen 
Weges obliegt, der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren- 
Die Klage gegen die Wegepolizeibehörde ist zwar innerhalb der 
gewöhnlichen zweiwöchigen Frist anzubringen, doch kann die zu- 
ständige Behörde zur Vervollständigung der Klage eine angemessen? 
Nachfrist gewähren. Die Erstattungsklage gegen einen aus Gründen 
des öffentlichen Rechts verpflichteten Dritten wird durch den Ab- 
lauf der Fristen nicht ausgeschlossen. Zuständig zur Entscheidunt 
im Verwaltungsstreitverfahren erster Instanz ist der Kreisausschuß- 
in Stadtkreisen, in Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern 
und, sofern es sich um Chausseen handelt, oder ein Provinzial- 
verband, Landes= oder Kreiskummunalverband als solcher oder 
ein hannöverscher Wegeverband beteiligt ist, oder wenn die Klagé 
lichen Verkehr zu verstehen. Vgl. N. 20 und Entsch. des O. vom 
Bd. 10, S. 209 
39) Vgl Entsch. des O##. vom 24. Januar und 21. März 1883, 
Bd. 9, S. 323, 236.
	        
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