480 Das Verwaltungsrecht. 8 198
Die öffentlichen Flüsse sind des Privateigentums nicht sähig, sie
können nur im gemeinen Eigentume des Staates stehen, ihre
Nutzungen haben daher den Charakter des Regals:s). Der Gebrauch
der öffentlichen Flüsse zum Schöpfen, Baden, Tränken und zur
Schiffahrt steht bei Beobachtung der allgemeinen, vom Staate
sestgesetzten Normen einem jeden frei. Die Privatflüsse sind dar
gegen der ausschließlichen Verfügung der Grundeigentümer unter
worfen. Nur um die Rechtsverhältnisse mehrerer Grundeigemn
tümer zu einander zu regeln, sowie im Interesse der Landwirl-
schaft sind über die Benutung der Privatflüsse besondere Normen
ergangens). Jedenfalls haben sie nicht den Charakter öffentlicher
Wasserstraßen. Die Verwandlung eines Privatflusses in einen
öffentlichen durch Schifsbarmachung kann seitens des Staates gegen
den Willen der Eigentümer nur im Wege der Enteignung erfolgen.
Dagegen würde ein Privatfluß nicht den Charakter des öffent-
lichen annehmen, wenn er ctwa seitens der Privateigentümen
künstlich schiffbar gemacht würde. Zu diesen natürlichen Wasser-
straßen treten die künstlichen, die Kanäle, hinzu. Sie können
entweder von dem Staate oder von öffentlichen Korporationen
oder von Privatpersonen angelegt sein und unterliegen der allge-
meinen Benutzung nur nach Maßgabe der von dem Unternehmet
festgestellten Bedingungen.
Je nachdem ein öffentlicher Fluß nur einem einzigen Staatt
angehört oder das Gebiet verschiedener Staaten durchschneidet und
gleichzeitig über seine Benutzung besondere Verträge zwischen den
leteiligten Staaten abgeschlossen worden sind, spricht man vom
privativen und konventionellen Flüssen. Bereits die Wiener
Kongreßakte Art. 108 117 hatte einige allgemeine Grundsätze
über die mehreren Staaten gemeinsamen Flüsse aufgestellt. Da-
nach sollte auf diesen Wasserstraßen die Schiffahrt vollständig fri
sein, eine einheitliche Regelung der Flußpolizei und der Schiff-
fahrtsabgaben erfolgen, neue Stapel= und Umschlagsrechte nicht
errichtet und die bestehenden nur soweit erhalten werden, als
sie für Handel und Schiffahrt vorteilhaft erschienen. Die Durch-
führung dieser Grundsätze im einzelnen blieb besonderen Verträgen
2) Vgl. über das Verhältnis des gemeinen Eigentums und des Regal-
nach preußischem Rechte die Ausführungen über die Regalien.
3) Vgl. 8 183.