Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

480 Das Verwaltungsrecht. 8 198 
Die öffentlichen Flüsse sind des Privateigentums nicht sähig, sie 
können nur im gemeinen Eigentume des Staates stehen, ihre 
Nutzungen haben daher den Charakter des Regals:s). Der Gebrauch 
der öffentlichen Flüsse zum Schöpfen, Baden, Tränken und zur 
Schiffahrt steht bei Beobachtung der allgemeinen, vom Staate 
sestgesetzten Normen einem jeden frei. Die Privatflüsse sind dar 
gegen der ausschließlichen Verfügung der Grundeigentümer unter 
worfen. Nur um die Rechtsverhältnisse mehrerer Grundeigemn 
tümer zu einander zu regeln, sowie im Interesse der Landwirl- 
schaft sind über die Benutung der Privatflüsse besondere Normen 
ergangens). Jedenfalls haben sie nicht den Charakter öffentlicher 
Wasserstraßen. Die Verwandlung eines Privatflusses in einen 
öffentlichen durch Schifsbarmachung kann seitens des Staates gegen 
den Willen der Eigentümer nur im Wege der Enteignung erfolgen. 
Dagegen würde ein Privatfluß nicht den Charakter des öffent- 
lichen annehmen, wenn er ctwa seitens der Privateigentümen 
künstlich schiffbar gemacht würde. Zu diesen natürlichen Wasser- 
straßen treten die künstlichen, die Kanäle, hinzu. Sie können 
entweder von dem Staate oder von öffentlichen Korporationen 
oder von Privatpersonen angelegt sein und unterliegen der allge- 
meinen Benutzung nur nach Maßgabe der von dem Unternehmet 
festgestellten Bedingungen. 
Je nachdem ein öffentlicher Fluß nur einem einzigen Staatt 
angehört oder das Gebiet verschiedener Staaten durchschneidet und 
gleichzeitig über seine Benutzung besondere Verträge zwischen den 
leteiligten Staaten abgeschlossen worden sind, spricht man vom 
privativen und konventionellen Flüssen. Bereits die Wiener 
Kongreßakte Art. 108 117 hatte einige allgemeine Grundsätze 
über die mehreren Staaten gemeinsamen Flüsse aufgestellt. Da- 
nach sollte auf diesen Wasserstraßen die Schiffahrt vollständig fri 
sein, eine einheitliche Regelung der Flußpolizei und der Schiff- 
fahrtsabgaben erfolgen, neue Stapel= und Umschlagsrechte nicht 
errichtet und die bestehenden nur soweit erhalten werden, als 
sie für Handel und Schiffahrt vorteilhaft erschienen. Die Durch- 
führung dieser Grundsätze im einzelnen blieb besonderen Verträgen 
2) Vgl. über das Verhältnis des gemeinen Eigentums und des Regal- 
nach preußischem Rechte die Ausführungen über die Regalien. 
3) Vgl. 8 183.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.