9198 Die Wasserstraßen. 481
der beteiligten Staaten für jedes Stromgebiet überlassen. Es
wurden demnächst abgeschlossen die Rheinschiffahrtsakte vom
81. März 1831, an deren Stelle gegenwärtig die revidierte Rhein-
schiffahrtsakte vom 17. Oktober 18680) getreten ist, die Elbschiff-
törtsakte vom 23. Juni 1821 mit der Additionalakte vom
18. April 1844,), die Weserschiffahrtsakte vom 22. November 1823
git der Zusatzakte vom 3. September 1857 und Abänderungen
durch die Schlußprotokolle vom 21. Dezember 1825, 16. August
1699 und 7. Oktober 18615). Zur Ausführung der revidierten
Rheinschiffahrtsakte erging das preußische Gesetz vom 17. März
1870). Für den Rhein und die Weser ist durch die erwähnten
Verträge, für die Elbe durch das Bundesgesetz vom 11. Juli 1870)
die Aufhebung der Flußzölle erfolgt. Die Verträge treffen außer-
dem Bestimmungen über die Handhabung der Strompolizei, über
die Behörden, welche über Kontraventionen zu entscheiden haben
und dergleichen mehr.
Nach Art. 4 Nr. 9 der Reichsverfassung unterliegt der Gesetz-
gebung des Reiches der Flößerei= und Schiffahrtsbetrieb auf den
mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand
der letzteren, sowie der Fluß= und sonstigen Wasserzölle. Die
weitere Ausführung gibt dann Art. 54 a. a. O. Hiernach werden
in den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasser-
traßen der einzelnen Bundesstaaten die Kauffahrteischiffe sämt-
licher Bundesstaaten gleichmäßig zugelassen und behandelt. Die
gaben, welche in den Seehäfen von den Seeschiffen oder deren
Ladungen für die Benutzung der Schiffahrtsanstalten erhoben
werden, durften die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Her-
tellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten nicht übersteigen.
1f allen natürlichen Wasserstraßen war die Erhebung von Ab-
gaben nur für die Benutzung besonderer, zur Erleichterung des
kehrs bestimmter Anstalten zulässig. Diese Abgaben, sowie
srs.
4) GS. 1831, S. 73; 1869, S. 798.
5) GS. 1822, S. 9; 1844, S. 518. Vgl. dazu Bekanntmachung vom
Oktober 1844 — Ge. 1844, S. 457 —.
Ge. 1824, S. 25, 39; 1858, S. 453.
) GS. 1870, S. 187.
29. ") Bo# 1870, S. 416. Dazu Staatsvertrag mit Oesterreich vom
Juni 1870 — a. a. O. S. 417 —.
Vornhat, Preußisches Staatsrecht. III. 2. Aufl. 31
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