Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

9198 Die Wasserstraßen. 481 
der beteiligten Staaten für jedes Stromgebiet überlassen. Es 
wurden demnächst abgeschlossen die Rheinschiffahrtsakte vom 
81. März 1831, an deren Stelle gegenwärtig die revidierte Rhein- 
schiffahrtsakte vom 17. Oktober 18680) getreten ist, die Elbschiff- 
törtsakte vom 23. Juni 1821 mit der Additionalakte vom 
18. April 1844,), die Weserschiffahrtsakte vom 22. November 1823 
git der Zusatzakte vom 3. September 1857 und Abänderungen 
durch die Schlußprotokolle vom 21. Dezember 1825, 16. August 
1699 und 7. Oktober 18615). Zur Ausführung der revidierten 
Rheinschiffahrtsakte erging das preußische Gesetz vom 17. März 
1870). Für den Rhein und die Weser ist durch die erwähnten 
Verträge, für die Elbe durch das Bundesgesetz vom 11. Juli 1870) 
die Aufhebung der Flußzölle erfolgt. Die Verträge treffen außer- 
dem Bestimmungen über die Handhabung der Strompolizei, über 
die Behörden, welche über Kontraventionen zu entscheiden haben 
und dergleichen mehr. 
Nach Art. 4 Nr. 9 der Reichsverfassung unterliegt der Gesetz- 
gebung des Reiches der Flößerei= und Schiffahrtsbetrieb auf den 
mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand 
der letzteren, sowie der Fluß= und sonstigen Wasserzölle. Die 
weitere Ausführung gibt dann Art. 54 a. a. O. Hiernach werden 
in den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasser- 
traßen der einzelnen Bundesstaaten die Kauffahrteischiffe sämt- 
licher Bundesstaaten gleichmäßig zugelassen und behandelt. Die 
gaben, welche in den Seehäfen von den Seeschiffen oder deren 
Ladungen für die Benutzung der Schiffahrtsanstalten erhoben 
werden, durften die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Her- 
tellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten nicht übersteigen. 
1f allen natürlichen Wasserstraßen war die Erhebung von Ab- 
gaben nur für die Benutzung besonderer, zur Erleichterung des 
kehrs bestimmter Anstalten zulässig. Diese Abgaben, sowie 
srs. 
4) GS. 1831, S. 73; 1869, S. 798. 
5) GS. 1822, S. 9; 1844, S. 518. Vgl. dazu Bekanntmachung vom 
Oktober 1844 — Ge. 1844, S. 457 —. 
Ge. 1824, S. 25, 39; 1858, S. 453. 
) GS. 1870, S. 187. 
29. ") Bo# 1870, S. 416. Dazu Staatsvertrag mit Oesterreich vom 
Juni 1870 — a. a. O. S. 417 —. 
Vornhat, Preußisches Staatsrecht. III. 2. Aufl. 31 
17.
	        
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