Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

9198 Die Wasserstraßen. 483 
lassende Verordnung in Kraft gesetzt werden, was auch zu einem 
für die einzelnen Stromgebiete verschiedenen Zeitpunkte geschehen 
kann. Vorläufig ist der neue Rechtszustand noch nicht in Kraft 
getreten. 
Der Verkehr auf den Wasserstraßen unterliegt daher einer 
besonderen Besteuerung derzeit nicht, die etwa noch bestehenden 
Abgaben haben nur den Charakter von Gebühren für die Be- 
nutzung besonderer Anstalten oder Anlagen. Die Beschränkungen, 
denen der Verkehr auf den Wasserstraßen noch unterworfen ist, sind 
im wesentlichen nur verkehrspolizeilicher Natur. Diese verkehrs- 
polizeilichen Vorschriften sind für die konventionellen Flüsse in 
en Schiffahrtsakten, für die übrigen Wasserstraßen in besonderen 
egierungs= und Polizeiverordnungen enthalten. Das Verord- 
nungsrecht der Polizeibehörden auf diesem Gebiete ist durch das 
W abweichend von den sonst für das Polizeiverordnungsrecht 
maßgebenden Grundsätzen geregelt wordenn). 
Die Organe für diesen Zweig der Polizeiverwaltung sind 
nicht die Ortspolizeibehörden, sondern die Landespolizeibehörden, 
also gegenwärtig die Regierungspräsidenten. 
Das neue Wassergesetz vom 7. April 1913) bringt demgegen- 
er folgende Neuerungen: 
Die bisherige Einteilung der Wasserläufe in öffentliche und 
nicht-öffentliche ist nicht übernommen. Das Gesetz unterscheidet 
nach der mehr oder weniger großen Bedeutung der Wasserläufe 
für die allgemeine Wasserwirtschaft drei Gruppen, die Schiffahrts- 
sraßen, diejenigen Wasserläufe, die für die Wasserwirtschaft von 
kößerer Bedeutung sind, endlich alle übrigen Strecken von Wasser- 
äufen. So ergeben sich Wasserläufe erster, zweiter, dritter Ordnung. 
b Die Zugehörigkeit der einzelnen Wasserläufe zu den verschie- 
Cuen Gruppen regelt sich durch die Aufstellung von Verzeichnissen. 
* Verzeichnis der Wasserläufe erster Ordnung ist dem Gesetze 
elbst als Anlage beigefügt. Das Verzeichnis der Wasserläufe 
weiter Ordnung ist in dem gesetzlich geordneten Verfahren als- 
6 nach Verkündung des Gesetzes zur Feststellung zu bringen 
84 ff.). Alle nicht in diese Verzeichnisse eingetragenen natürlichen 
9. künstlichen Wasserläufe bilden also die Gruppe der dritten 
chnung. & 
u) Vgl 8 167. 13) Bgl. 8 183 N. 6. 
31°
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.