Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

484 Das Verwaltungsrecht. 8 198 
Die Wasserläufe werden in Zukunft dem Privateigentume 
unterworfen. 
Das Gesetz hat an sämtlichen Wasserläufen grundsätzlich ein 
Privateigentum anerkannt. Es überweist das Eigentum an den 
Wasserläufen erster Ordnung dem Staate, an den übrigen Wasser— 
läufen den Eigentümern der Ufergrundstücke (Anliegern). Dem 
Gesichtspunkte, daß die Wasserläufe ihrer natürlichen Zweckbestim- 
mung nach nicht nur einem Einzelnen, sondern dem Wohle der 
Gesamtheit zu dienen bestimmt sind, ist in der weiteren Aus- 
gestaltung des Gesetzes namentlich dadurch Rechnung getragen, 
daß zu Gunsten der Allgemeinheit dem Eigentümer weitgehende 
Beschränkungen auferlegt sind. Das Eigentum an den Wasser- 
läufen ist ein privatrechtliches in vollem Umfange. Es beschränkt 
sich nicht auf das Flußbett, sondern umfaßt den Wasserlauf in 
seinem ganzen Umfange. 
Der im Gesetze nicht bestimmte Begriff der „Benutzung“ ist, 
wie sich aus dem Inhalt der Gesetzesbestimmungen ergibt, weiter 
gefaßt als im bestehenden Rechte. Letzteres begreift darunter nur 
die Benutzung des Wassers in ihren verschiedenen Richtungen, die 
Benutzung der Wasserläufe für den öffentlichen Verkehr und die 
Verwendung der Wasserkraft, während das Gesetz außerdem die 
Verwendung der Wasserläufe für die Ableitung von Wasser un 
anderen flüssigen Stoffen und für die Zuführung von Wasser 
als eine Benutzung der Gewässer behandelt (§8 25, 40, 199 Abs. 20. 
Für alle Arten der Benutzung sind in den §§ 19—23 gewisse 
Schranken polizeilicher Art gesetzt, wie zum Teil schon in dem 
bisherigen Rechte. 
Das Gesetz hält zwar die bestehende Einrichtung der Strom- 
bauverwaltung aufrecht, gliedert aber sonst in allen Teilen die 
wasserwirtschaftliche Verwaltung an die Behörden und Bezirke der 
allgemeinen Landesverwaltung an, wenn es auch im einzelnen 
eine von dem bisherigen Zustande abweichende Verteilung der 
schäfte auf die Behörden der allgemeinen Landesverwaltung vor- 
nimmt. 
Die Angelegenheiten der Wasserläufe erster Ordnung sollen 
grundsätzlich von der Regierung erledigt werden, so daß der Nt 
gierungspräsident die Wasserpolizei und Strombauverwaltung ha
	        
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