Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

81099 Die Eisenbahnen. 487 
inneren. Verwaltung und zwischen den Eisenbahnen als einer staat- 
lichen Einnahmequelle, also als einem Teile des Finanzrechtes. 
Diese Unterscheidung ergibt sich naturgemäß aus der geschichtlichen 
Entwickelung der deutschen, insbesondere der preußischen Eisen- 
bahnen überhaupt. Der preußische Staat hat es aus politischen 
Gründens) anfangs vermieden, selbst Eisenbahnen zu bauen und 
zu betreiben, geschweige denn ein ausschließliches Recht dazu in 
Anspruch zu nehmen. Er überließ den Eisenbahnbetrieb vielmehr 
em Privatgewerbe und begnühgte sich damit, diese neu entstandene 
Art des Frachtverkehrs vom gewerbepolizeilichen Standpunkte aus 
zu regeln. Neben dem gewerbepolizeilichen kam später noch der 
militärische Gesichtspunkt in Betracht. Der Eisenbahnbetrieb wurde 
aus beiden Gründen einer Reihe öffentlicher Beschränkungen unter- 
worfen, und deren Inbegriff ist der Gegenstand des Eisenbahnrechtes 
als eines Zweiges der inneren Verwaltung. 
Später hat allerdings der preußische Staat selbst Eisenbahnen 
gebaut und die meisten Privatbahnen angekauft, so daß gegenwärtig 
in Preußen das Staatsbahnsystem vorherrscht. Der Staat ist damit 
aber nur der Rechtsnachfolger der früheren Privatunternehmer 
geworden, er steht als Eisenbahnunternehmer den anderen Unter- 
nehmern grundsätzlich gleich, um so mehr als der Staat weder 
ein ausschließliches Betriebsrecht für sich in Anspruch nimmt, noch 
auch tatsächlich einziger Unternehmer ist. Es handelt sich also hier 
um einen im Finanzrechte zu erörternden staatlichen Gewerbe- 
betrieb,). 
Das hier in Betracht kommende Eisenbahnverwaltungsrecht 
beruht teils auf reichsrechtlichen teils auf landesrechtlichen Normen 
inter entschiedenem Vorwiegen der letzteren. Die reichsrechtlichen 
borschriften sind enthalten in Art. 4, 41—47 der Reichsverfassung. 
de geben aber weniger unmittelbar wirksame Bestimmungen als 
. . 
2) Es kam in dieser Beziehung namentlich in Betracht, daß nach der 
rdnung vom 17. Januar 18920 die Aufnahme von Anleihen, ohne 
geche ein staatlicher Eisenbahnbau nicht möglich war, nur unter Zu- 
ehung und Mitgarantie der reichsständischen Versammlung erfolgen durfte, 
eren Bildung aber nicht stattfand. 
aus 8) Vgl. Entsch. des OVG. vom 16. Februar 1878, Bd. 4, S. 11, wo 
fol der geschichtlichen Entwicklung des Post= und Eisenbahnbetriebes ge- 
bert wird, daß der erstere stets einen öffentlichrechtlichen Charakter, der 
ere den des Privatgewerbes gehabt habe und noch habe. 
Vero
	        
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