81099 Die Eisenbahnen. 487
inneren. Verwaltung und zwischen den Eisenbahnen als einer staat-
lichen Einnahmequelle, also als einem Teile des Finanzrechtes.
Diese Unterscheidung ergibt sich naturgemäß aus der geschichtlichen
Entwickelung der deutschen, insbesondere der preußischen Eisen-
bahnen überhaupt. Der preußische Staat hat es aus politischen
Gründens) anfangs vermieden, selbst Eisenbahnen zu bauen und
zu betreiben, geschweige denn ein ausschließliches Recht dazu in
Anspruch zu nehmen. Er überließ den Eisenbahnbetrieb vielmehr
em Privatgewerbe und begnühgte sich damit, diese neu entstandene
Art des Frachtverkehrs vom gewerbepolizeilichen Standpunkte aus
zu regeln. Neben dem gewerbepolizeilichen kam später noch der
militärische Gesichtspunkt in Betracht. Der Eisenbahnbetrieb wurde
aus beiden Gründen einer Reihe öffentlicher Beschränkungen unter-
worfen, und deren Inbegriff ist der Gegenstand des Eisenbahnrechtes
als eines Zweiges der inneren Verwaltung.
Später hat allerdings der preußische Staat selbst Eisenbahnen
gebaut und die meisten Privatbahnen angekauft, so daß gegenwärtig
in Preußen das Staatsbahnsystem vorherrscht. Der Staat ist damit
aber nur der Rechtsnachfolger der früheren Privatunternehmer
geworden, er steht als Eisenbahnunternehmer den anderen Unter-
nehmern grundsätzlich gleich, um so mehr als der Staat weder
ein ausschließliches Betriebsrecht für sich in Anspruch nimmt, noch
auch tatsächlich einziger Unternehmer ist. Es handelt sich also hier
um einen im Finanzrechte zu erörternden staatlichen Gewerbe-
betrieb,).
Das hier in Betracht kommende Eisenbahnverwaltungsrecht
beruht teils auf reichsrechtlichen teils auf landesrechtlichen Normen
inter entschiedenem Vorwiegen der letzteren. Die reichsrechtlichen
borschriften sind enthalten in Art. 4, 41—47 der Reichsverfassung.
de geben aber weniger unmittelbar wirksame Bestimmungen als
. .
2) Es kam in dieser Beziehung namentlich in Betracht, daß nach der
rdnung vom 17. Januar 18920 die Aufnahme von Anleihen, ohne
geche ein staatlicher Eisenbahnbau nicht möglich war, nur unter Zu-
ehung und Mitgarantie der reichsständischen Versammlung erfolgen durfte,
eren Bildung aber nicht stattfand.
aus 8) Vgl. Entsch. des OVG. vom 16. Februar 1878, Bd. 4, S. 11, wo
fol der geschichtlichen Entwicklung des Post= und Eisenbahnbetriebes ge-
bert wird, daß der erstere stets einen öffentlichrechtlichen Charakter, der
ere den des Privatgewerbes gehabt habe und noch habe.
Vero