d200 Geschichtliche Entwicklung des Finanzwesens. 503
liche Einnahmequelle sehen als etwa unter heutigen Verhältnissen
in staatlichen Anleihen. Die Doppelbildung des Finanzwesens und
ein freies ständisches Bewilligungsrecht für notwendige Einnahmen
des Staates gehört nicht dem ständischen Patrimonialstaate über-
haupt, sondern seiner letzten Entartung an. Sie ist allein hervor-
gegangen aus der Ueberzeugung, daß die bestehenden staatlichen Zu-
* unhaltbar waren und deshalb dieser künstlichen Stütze be-
urften.
Mit dem dreißigjährigen Kriege fiel jedoch der Grund, der zu
der ständischen Finanzverwaltung geführt hatte, die Furcht vor
Anwerbung eines stehenden Heeres fort. Ein solches war unum-
hänglich notwendig zum Schutze der Gebiete. Das stehende Heer
war vorhanden, und für seinen Unterhalt konnte die bisherige
Finanzwirtschaft nicht mehr aufrecht erhalten werden. Die Stände
mußten sich entschließen, dem Landesherren wieder dauernde Ein-
nahmequellen zu eigener Verwaltung zu gewähren, um so mehr,
als ihnen der Jüngste Reichsabschied von 1654 ausdrücklich eine
ahin gehende Verpflichtung auferlegt und damit die Kriegssteuern
iu notwendigen Steuern erklärt hatte. Die Stände der verschiedenen
ebiete, namentlich die brandenburgischen, bewilligen daher unter
em großen Kurfürsten die Mittel für das Heer dauernd. Andere
le die kleve-märkischen bleiben bei den periodischen Bewilligungen
sehen, diese werden aber schließlich zur reinen Formsache, so daß
le Stände, um nur ihr Recht zu retten, nach Ablauf einer Periode
ch aus freien Stücken zu neuen Bewilligungen erbieten mußten.
Diese neuen dauernden Steuern, welche dem Landesherren für
in Unterhalt der Truppen bewilligt und zur eigenen Verfügung
berlassen werden, bestanden vorzugsweise in einer Grundsteuer
on den städtischen und bäuerlichen Grundstücken, der Kontribution,
und Zuschlägen zu ihr unter verschiedenen Bezeichnungen. Die
ittergüter blieben steuerfrei, da ihre Besitzer nur zum persönlichen
ehnskriegsdienste verpflichtet waren. Die Kontribution war als
esamtsumme bewilligt, sie wurde dann nach einem bestimmten
erteilungsmaßstabe auf die einzelnen Städte und Patrimonialherr-
haften als Matrikularbeitrag verteilt, von den Ortsobrigkeiten
ngezogen und an die landesherrlichen Kassen abgeführt. Das Be-
Reben des großen Kurfürsten ging nun dahin, diese ständischen
atrikularbeiträge durch eine reine Staatssteuer zu ersetzen. Eine