501 Das Verwaltungsrecht. 8 200
solche konnte aber am leichtesten gewonnen werden durch eine all-
gemeine Verbrauchsabgabe nach niederländischem Vorbilde, die
Accise. Noch hatte der Kurfürst kein absolutes Besteuerungsrecht
gewonnen, es war daher zu dieser Umwandlung die ständische Zu-
stimmung notwendig. Bei dem Widerstreben der Stände gelang
jedoch 1667 die Einführung der Accise nur für die brandenburgischen
Städte, während auf dem flachen Lande die Kontribution bestehen
blieb. Während der nächsten Jahrzehnte wurde die Accise auch in
den Städten der übrigen östlichen Provinzen eingeführt. In den
kleve-märkischen Städten bestand sie schon seit längerer Zeit, aber
nicht als Staatssteuer, sondern als städtische Abgabe, aus derer
Erträgen die Städte die auf sie entfallenden Matrikularbeiträge
deckten. 1
In den letzten Jahrzehnten des 17. Jahrhunderts verliert
sich die Mitwirkung der Stände bei Einführung neuer oder Ver-
änderung bestehender Steuern vollständig, und der Landeshert
kommt damit in den Besitz eines völlig unbeschränkten Besteuerungs-
rechtes. Die Steuern beruhen nicht mehr auf dauernden ode
periodischen Bewilligungen der Stände, sondern auf vom Landes
herren erlassenen Rechtsnormen, die gleich allen anderen landes
herrlichen Verordnungen, bis zu ihrer etwaigen Abänderung in
Kraft bleiben. Damit ist das allein dem Wesen des Staates *
sprechende Verhältuis zurückgekehrt, daß die zu dauernden
dürfnissen des Staates notwendigen Einnahmen den Charakte
der Ständigkeit haben und daher weder als eine anßerordentli "„
Beihilfe betrachtet werden noch einer zeitlichen Bewilligung unten
liegen können. Aber auch in außerordentlichen Bedarfsfällen finde
eine Mitwirkung der Stände nicht mehr statt. Für diese Zweck
wird ein Staatsschatz gebildet, und seit Ende des 18. Jahrhunderk
wird auch die Aufnahme von Staatsanleihen üblich. 4
Auf diesen verfassungsrechtlichen Grundlagen vollziehen
nun die großen Finanzreformen Friedrich Wilhelms I., welche —.
nahe ein Jahrhundert lang den Charakter des preußischen Finanz
wesens bestimmt haben. 3
Gleich bei seiner Thronbesteigung gewährleistete er durch da „Q
Hausgesetz vom 13. August 1713 die Unveräußerlichkeit der Do
mänen und legte ihnen dadurch die Eigenschaft des Staatseige
tums bei. Die letzten Spuren des Patrimonialstaates, die