Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

501 Das Verwaltungsrecht. 8 200 
solche konnte aber am leichtesten gewonnen werden durch eine all- 
gemeine Verbrauchsabgabe nach niederländischem Vorbilde, die 
Accise. Noch hatte der Kurfürst kein absolutes Besteuerungsrecht 
gewonnen, es war daher zu dieser Umwandlung die ständische Zu- 
stimmung notwendig. Bei dem Widerstreben der Stände gelang 
jedoch 1667 die Einführung der Accise nur für die brandenburgischen 
Städte, während auf dem flachen Lande die Kontribution bestehen 
blieb. Während der nächsten Jahrzehnte wurde die Accise auch in 
den Städten der übrigen östlichen Provinzen eingeführt. In den 
kleve-märkischen Städten bestand sie schon seit längerer Zeit, aber 
nicht als Staatssteuer, sondern als städtische Abgabe, aus derer 
Erträgen die Städte die auf sie entfallenden Matrikularbeiträge 
deckten. 1 
In den letzten Jahrzehnten des 17. Jahrhunderts verliert 
sich die Mitwirkung der Stände bei Einführung neuer oder Ver- 
änderung bestehender Steuern vollständig, und der Landeshert 
kommt damit in den Besitz eines völlig unbeschränkten Besteuerungs- 
rechtes. Die Steuern beruhen nicht mehr auf dauernden ode 
periodischen Bewilligungen der Stände, sondern auf vom Landes 
herren erlassenen Rechtsnormen, die gleich allen anderen landes 
herrlichen Verordnungen, bis zu ihrer etwaigen Abänderung in 
Kraft bleiben. Damit ist das allein dem Wesen des Staates * 
sprechende Verhältuis zurückgekehrt, daß die zu dauernden 
dürfnissen des Staates notwendigen Einnahmen den Charakte 
der Ständigkeit haben und daher weder als eine anßerordentli "„ 
Beihilfe betrachtet werden noch einer zeitlichen Bewilligung unten 
liegen können. Aber auch in außerordentlichen Bedarfsfällen finde 
eine Mitwirkung der Stände nicht mehr statt. Für diese Zweck 
wird ein Staatsschatz gebildet, und seit Ende des 18. Jahrhunderk 
wird auch die Aufnahme von Staatsanleihen üblich. 4 
Auf diesen verfassungsrechtlichen Grundlagen vollziehen 
nun die großen Finanzreformen Friedrich Wilhelms I., welche —. 
nahe ein Jahrhundert lang den Charakter des preußischen Finanz 
wesens bestimmt haben. 3 
Gleich bei seiner Thronbesteigung gewährleistete er durch da „Q 
Hausgesetz vom 13. August 1713 die Unveräußerlichkeit der Do 
mänen und legte ihnen dadurch die Eigenschaft des Staatseige 
tums bei. Die letzten Spuren des Patrimonialstaates, die
	        
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