Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8200 Geschichtliche Entwicklung des Finanzwesens. 505 
mengung öffentlichrechtlicher und privatrechtlicher Gesichtspunkte, 
waren dadurch von dem preußischen Domänenrechte abgestreift. 
Außerdem erfolgte eine Reform des Steuerwesens nach drei- 
facher Richtung hin. Durch die seit 1217 in den einzelnen Pro- 
binzen durchgeführten Lehnsallodifikationen wurde die Lehns- 
herrlichkeit des Königs über die Rittergüter und damit die Ver- 
pflichtung ihrer Besitzer zu Lehnskriegsdiensten aufgehoben. Da- 
gegen mußten sich die Rittergutsbesitzer zur Entrichtung einer 
Grundsteuer, der sogenannten Lehnpferdegelder, verstehen, die aller- 
Lings bedeutend niedriger war als die Kontribution von den bäuer- 
lichen Besitzungen. Für die bäuerlichen Hufen blieb die Kontri- 
kution zwar erhalten und wurde nicht, wie der große Kurfürst 
beabsichtigt hatte, durch die Accise ersetzt. Dagegen erfolgte in 
en einzelnen Provinzen eine Nachprüfung der bestehenden Kon- 
tributionsverfassung in dem Sinne, daß die bisherigen Matrikular- 
beiträge der einzelnen obrigkeitlichen Bezirke durch ein= für allemal 
gesetzlich fest bestimmte Staatssteuern ersetzt wurden. Endlich wurde 
0„ staatliche Accise auch auf die westlichen Provinzen ausgedehnt. 
s stellt sich somit eine den drei Ständen entsprechende drei- 
giedrige Steuerverfassung heraus und zwar derart, daß der grund- 
besizende Adel von seinen Ritterhufen nur eine geringe Grund- 
steuer, die Lehnpferdegelder, die städtische Bevölkerung eine in- 
direkte Abgabe, die Accise, und endlich die bäuerliche Bevölkerung 
eine ziemlich hohe Grundsteuer, die Kontribution, entrichtete. Der 
höchste Stand zahlte am wenigsten, der niedrigste am meisten, zumal 
ie Accise zum Teil auch noch auf die ländlichen Abnehmer 
stä ädtischer Waren abgewälzt wurde. 
Dieses unter Friedrich Wilhelm I. zum Abschlusse gebrachte 
preußische Finanzrecht ist bis zum Ende des 18. Jahrhunderts in 
seinen Grundlagen unverändert geblieben. Nur in unterge- 
ordneten Punkten fanden Ergänzungen statt, so namentlich nach 
em siebenjährigen Kriege durch Einführung zahlreicher Monopole, 
durch Abänderung der Steuersätze und dergleichen mehr. 
Erst die finanziellen Verpflichtungen Preußens gegen Frank- 
reich infolge des Tilsiter Friedens nötigten zu einer umfassenden 
Finanereform. die im Jahre 1810 unter Leitung Hardenbergs 
sattfand. Von der sich an die ständische Rechtsordnung anschließen- 
en dreigliedrigen Steuerverfassung konnte man nunmehr abgehen,
	        
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