Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8201 Das Domänenrecht. 507 
Steuerwesen bis Ende des 19. Jahrhunderts. Allein die Schlacht- 
und Mahlsteuer wurde seit dem 1. Januar 1875 überhaupt nicht 
mehr erhoben, und an ihre Stelle trat allgemein die Klassensteuer. 
Einzelne später eingeführte Steuern fügten sich durchaus in das 
bisherige Steuersystem ein. So war die klassifizierte Einkommen- 
steuer eine Ergänzung der Klassensteuer, die Erbschaftssteuer ein 
Ersatz des früheren Erbschaftsstempels, die Eisenbahn= und die 
Bergwerkssteuer haben, wenn auch auf besonderen Gesetzen beruhend, 
en Charakter einer Gewerbesteuer. 
Erst die Miquelsche Steuerreform von 1891/93 brach mit 
den bisherigen Grundlagen. Sie begann mit einer neuen Gestaltung 
der Einkommen= und der Gewerbesteuer, überwies dann 1893, da 
der Staat aus den Mehrerträgen der Einkommensteuer keinen Ge- 
winn ziehen wollte, die Real= oder Ertragsteuern (Grund= und 
Gebäude- und Gewerbesteuer vom stehenden Gewerbe) den Ge- 
meinden unter neuer Regelung des Kommunalsteuerrechtes über- 
haupt, und führte zur Deckung der trotzdem für den Staat ent- 
ehenden Ausfälle eine Ergänzungs= oder Vermögenssteuer ein. 
§ 201. Das Domänenrecht 1). 
Das Allgemeine Landrecht kennt zwei Arten des staatlichen 
Vermögens, das besondere und das gemeine Eigentum des Staates. 
1) Vgl. Christoph Friese, Jus domaniale ex celeberrimorum juris- 
Consultorum praes. Germaniae tractatibus, disputationibus, qdugestionibus, 
lecisionibus et consiliis, nec non summorum principum constitutionibus par- 
cularibus repracsentatum, in sex partes divisum, Francof. ad Moen. 1701:; 
9 J. Moser, Von der Reichsstände Landen Bd. 1, S. 205 ff., und Von 
er Landeshoheit in Kameralsachen, Kap. 1 und II; C. D. Hüllmann, 
gecchchte der Domänen-Benutzung in Deutschland, Frankfurt 1807; 
uther, ueber die rechtliche Natur der Domänen, Meiningen 1857; H. 
Zacharic, Ueber das rechtliche Verhältnis des fürstlichen Kammer- 
Lutes, insbesondere im Herzogtum Sachsen-Meiningen, Göttingen 1863; 
K# L. Reyscher, Die Rechte des Staates an den Domänen und 
nenmergütern nach dem deutschen Staatsrechte und den Landesgesetzen, 
besondere der sächsischen Lande, Leipzig 1863; H. von Treitschke, 
8L. Domänen in Bluntschlis Staatswörterbuch Bd. 3, S. 162 ff.; C. F. 
Verc- Das Recht und Hypothekenwesen der preußischen Domänen mit 
getelkkichtigung der Dogmen= und Domänen--Verwaltungs-Geschichte dar- 
DP. chille Breslau 1838; Kletke, Die preußischen Domänen in staats- 
rer, juridischer und administrativer Beziehung, Berlin 1848;
	        
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