Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

510 Das Verwaltungorecht. 8201 
Auf das letztere wird später in einem anderen Zusammenhange 
zurückzukommen sein?). Es scheidet also hier zunächst aus. Was 
dagegen das besondere Eigentum des Staates anbetrifft, so wird 
ein solches dem Staate und damit dessen Oberhaupte die aus— 
schließende Benutzung in dem ALR. II, 14 8 11 zugeschrieben an 
einzelnen Grundstücken Gefällen und Rechten, die man unter Be— 
zeichnung Domänen oder Kammergüter zusammenfaßt. Da der 
Staat als Eigentümer der Domänen sich grundsätzlich den all— 
gemeinen Normen des Privatrechts unterwirft, und jedem anderem 
Grundeigentümer rechtlich gleichsteht, so ergibt sich hieraus, daß das 
besondere Eigentum nichts anderes ist als das gewöhnliche Privat- 
eigentum. Zu den Domänen im weiteren Sinne gehört also alles 
vom Staate ausschließlich genutzte Grundvermögen des Staates 
ohne Rücksicht auf die Art der Nutzung. Demgemäß fallen hier- 
unter nicht nur größere, zum landwirtschaftlichen Betriebe g 
brauchte Güter, sondern auch Forsten, Bäder und einzelne Gebäude, 
welche zum Sitze von Behörden dienen oder sonst Staats- 
eigentum sind. 
. Ueber das Eigentumsrecht an den Domänen ist hiernach ein 
Zweifel nicht möglich. Denn das ALR. bestimmt ja eben den 
Begriff der Domänen dahin, daß dazu das im besonderen Eigentume 
des Staates stehende und von ihm ausschließlich genutzte Grund- 
vermögen gehören soll. Fraglich könnte nur erscheinen, welche 
Grundstücke denn den staatlichen Domänenbesitz ausmachen. Bis 
in das 17. Jahrhundert hinein war wie in den anderen deutschen 
Gebieten so auch in Brandenburg-Preußen die staatsrechtliche un 
die privatrechtliche Persönlichkeit des Landesherrn nicht voneinander 
getrennt. Aller landesherrliche Grundbesitz gehörte daher zu den 
Domänen. Schon der große Kurfürst schied jedoch gewisse Domänemn 
die sogenannten Chatullgüter, aus, deren Erträge ausschließlich für 
den kurfürstlichen Hofhalt dienen sollten, während die übrigen 
Domänenerträge ebenso ausschließlich für Staatszwecke verwende 
v. Rönne, Das Domänen-, Forst= und Jagdwesen des preußischen 
Staates, Berlin 1854; Oelrichs, Domänenverwaltung des preußischen 
Staates, 4. Aufl., bearb. von Günther, Breslau 1904; Weil, Die staats“ 
und verwaltungsrechtliche Stellung der Domänen, Berlin 1909. 
2) Vgl. 8 208.
	        
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