510 Das Verwaltungorecht. 8201
Auf das letztere wird später in einem anderen Zusammenhange
zurückzukommen sein?). Es scheidet also hier zunächst aus. Was
dagegen das besondere Eigentum des Staates anbetrifft, so wird
ein solches dem Staate und damit dessen Oberhaupte die aus—
schließende Benutzung in dem ALR. II, 14 8 11 zugeschrieben an
einzelnen Grundstücken Gefällen und Rechten, die man unter Be—
zeichnung Domänen oder Kammergüter zusammenfaßt. Da der
Staat als Eigentümer der Domänen sich grundsätzlich den all—
gemeinen Normen des Privatrechts unterwirft, und jedem anderem
Grundeigentümer rechtlich gleichsteht, so ergibt sich hieraus, daß das
besondere Eigentum nichts anderes ist als das gewöhnliche Privat-
eigentum. Zu den Domänen im weiteren Sinne gehört also alles
vom Staate ausschließlich genutzte Grundvermögen des Staates
ohne Rücksicht auf die Art der Nutzung. Demgemäß fallen hier-
unter nicht nur größere, zum landwirtschaftlichen Betriebe g
brauchte Güter, sondern auch Forsten, Bäder und einzelne Gebäude,
welche zum Sitze von Behörden dienen oder sonst Staats-
eigentum sind.
. Ueber das Eigentumsrecht an den Domänen ist hiernach ein
Zweifel nicht möglich. Denn das ALR. bestimmt ja eben den
Begriff der Domänen dahin, daß dazu das im besonderen Eigentume
des Staates stehende und von ihm ausschließlich genutzte Grund-
vermögen gehören soll. Fraglich könnte nur erscheinen, welche
Grundstücke denn den staatlichen Domänenbesitz ausmachen. Bis
in das 17. Jahrhundert hinein war wie in den anderen deutschen
Gebieten so auch in Brandenburg-Preußen die staatsrechtliche un
die privatrechtliche Persönlichkeit des Landesherrn nicht voneinander
getrennt. Aller landesherrliche Grundbesitz gehörte daher zu den
Domänen. Schon der große Kurfürst schied jedoch gewisse Domänemn
die sogenannten Chatullgüter, aus, deren Erträge ausschließlich für
den kurfürstlichen Hofhalt dienen sollten, während die übrigen
Domänenerträge ebenso ausschließlich für Staatszwecke verwende
v. Rönne, Das Domänen-, Forst= und Jagdwesen des preußischen
Staates, Berlin 1854; Oelrichs, Domänenverwaltung des preußischen
Staates, 4. Aufl., bearb. von Günther, Breslau 1904; Weil, Die staats“
und verwaltungsrechtliche Stellung der Domänen, Berlin 1909.
2) Vgl. 8 208.