8201 Das Domänenrecht. 509
wurden. Der hieraus notwendig entstehende Zweifel, ob denn beide
Arten von Domänen noch rechtlich derselben Natur seien, wurde
beseitigt durch das Edikt Friedrich Wilhelms I. vom 13. August
1713, welches unter Aufhebung der Unterscheidung zwischen
Domänen= und Chatullgütern beiden die Natur und Eigenschaft
kechter Domanial-, Kammer= und Tafelgüter samt der ihnen in
den Rechten anklebenden Inalienabilität beilegte. In Ueberein-
stimmung damit schreibt das ALR. II, 14 8.12 vor, daß auch die-
lenigen Güter, deren Einkünfte zum Unterhalte der landesherr-
lichen Familie gewidmet werden, als Domänengüter anzusehen sind.
Dieser ursprüngliche Domänenbesitz ist einer Erweiterung auf
drei Arten fähig, durch Erwerbungen des Landesherrn als Privat-
person oder seiner Familienangehörigen, durch staatliche Hoheits-
akte und durch Privatrechtsgeschäfte des Staates.
Die Erwerbungen des Landesherren oder seiner Familien-
angehörigen an Grundvermögen aus eigenen Ersparnissen oder
auf eine andere auch bei Privatpersonen stattfindende Erwerbungs-
art, wie z. B. durch Schenkung, gelten als Privateigentum des
Erwerbers, so lange dieser oder seine Erben keine ausdrückliche Ein-
verleibung in die Staatsdomänen vornehmen, und soweit darüber
urch Familienverträge und Hausverfassungen nicht ein anderes
bestimmt ist. Die Ausdrücklichkeit der Erklärung wird nicht er-
fordert, es greift vielmehr die Einverleibung kraft einer Praesumio
Uris et de jure von Rechts wegen Platz, wenn der Landesherr
er erste Erwerber war, und über unbewegliche, von ihm auf
dergleichen Art erworbene Sachen weder unter Lebendigen noch
von Todes wegen verfügt hats). Ob die Grundstücke innerhalb oder
güherhalb des preußischen Staatsgebietes liegen, ist dabei gleich-
ig. *
S1 Der Staat kann ferner neue Domänen erwerben durch staat-
che Hoheitsakte. Diese können staatsrechtlich sein. Durch solche
wmag er bisheriges Privateigentum in Staatseigentum zu ver-
andeln. Insbesondere ist dies geschehen durch das Edikt vom
O. Oktober 1810“), welches für das damalige Staatsgebiet die
Sulularisation der geistlichen Güter anordnete und alle Klöster-
5% ) Acnm. I. 14 §§ 13—15. Die Bestimmung geht auf die Achillea
n 1478 zurück.
9 GG. 1810, S. 82.