Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

9202 Staatliche Gewerbebetriebe. 519 
So bedeutungsvoll diese Unterscheidung auch vom volkswirtschaft- 
lichen Standpunkte sein mag, so ist sie doch staatsrechtlich von sehr 
geringem Werte. Alle Rechtsnormen über das Domänenrecht 
greifen wenigstens nach preußischem Staatsrechte auch für das 
sogenannte Verwaltungsvermögen Platz. Die Verschiedenheit be- 
steht bloß in der Art der Nutzung, wobei man nicht einmal be- 
haupten kann, daß für öffentliche Zwecke bestimmte Gebäude nicht 
auch Einnahmen gewähren könnten, z. B. durch teilweise Ver- 
mietung, und in der Art der Verwaltung, welche der Behörde 
2 betreffenden Verwaltungszweiges zusteht. 
§ 202. Staatliche Gewerbebetriebe. 
Staatliche Gewerbebetriebe sind im wesentlichen zu drei ver- 
chiedenen Zeitaltern entstanden. Die ältesten stammen aus den 
Regalien, an sich nutzbaren Rechten des Staates, die aber kraft 
staatlicher Verleihung auch an andere Personen übergehen konnten. 
das Regal ist später beseitigt und zu einem gesetzlich geregelten 
neignungsrechte geworden. Aber was der Staat auf Grund des 
kegales selbst besaß, hat er behalten, zum Teil erweitert. Das ist 
le Grundlage des staatlichen Bergbaues Eine zweite Quelle sind 
Nonopole. Sie sind gewissen Perioden des Absolutismus eigen- 
tümlich, weil durch Monopole auch die privilegierten Stände ge- 
roffen werden können, was bei Steuern nicht der Fall war. Das 
Monopol ist später gefallen, aber einige auf Grund der Monopole 
entstandene Gewerbebetriebe sind geblieben. Das ist der Ursprung 
don Lotterie, Seehandlung und Porzellanmanufaktur. Endlich hat 
er Staat auf dem Boden des modernen Wirtschaftslebens große 
Unternehmungen verstaatlicht, weil der Staat diese Unternehmungen 
#eer betreiben konnte als ein Privatmann. So entstand der große 
„ etrieb der Staatsbahnen. Ueberall ist aber der Staat als gewerbe- 
eibender Fiskus der Privatrechtsordnung und der Rechtsprechung 
m Zivilprozesse unterworfen wie jeder private Gewerbetreibende. 
—W Berg= und Hüttenwerke. Die im ALR. II, 16 
69 ff. enthaltene Kodifikation des Vergrechtes steht noch auf 
em Standpunkte der Regalität. Hiernach hatte nur der Staat
	        
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