Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

522 Das Verwaltungsrecht. 8202 
die des BGB. 88 762 ff., entscheidens). Wenn die Veröffentlichungen 
der General-Lotteriedirektion für die Beurteilung ihrer Rechte un 
Pflichten maßgebende Gesetze sein sollen, so sind damit offenbar nicht 
Gesetze im objektiven Sinne gemeint, sondern nur eine Lex con— 
tractus. Es bildet also eine solche Veröffentlichung den Bestand— 
teil jedes von einer Privatperson mit dem Staate abgeschlossenen 
Lotterievertrages. Hieraus ergibt sich, daß die Veröffentlichurg 
nur den dispositiven, nicht aber den zwingenden Rechtsnormen des 
Privatrechtes widersprechen darf. Das Rechtsverhältnis ist nun 
in erster Linie nach dem Vertrage, demnächst aber nach den 
privatrechtlichen Bestimmungen über das Lotteriespiel zu beur- 
teilen. Der Staat als Lotterieunternehmer steht mit den Spielern 
in privatrechtlichen Vertragsverhältnissen und ist den Vorschriften 
des Privatrechts unterworfen. 
Hiermit steht es auch nicht im Widerspruche, daß der Staat 
die Veranstaltung von Privatlotterien ohne seine Erlaubnis, sowie 
das Spielen in auswärtigen Lotterien verbietet. Dieses Verbot 
steht in keinerlei rechtlichem Zusammenhange mit der staatlichen 
Lotterie. Die Sicherung der Lottericeeinnahmen war allerdings 
ein finanzpolitischer Beweggrund des Gesetzgebers für den Erlaßt 
dieser Verbotsgesetzee). Dieser Grund ist aber einerseits für den 
rechtlichen Charakter der Verbote gleichgültig, andererseits ist es 
aber nicht einmal der einzige, es kommen dabei ebensowohl sitten 
polizeiliche Gesichtspunkte in Betracht. Soviel steht jedenfalls fest 
daß ein Lotteriemonopol in Preußen nicht besteht, d. h. es gib 
keinen Rechtssatz, der dem Staate das ausschließliche Recht zut 
Veranstaltung einer Lotterie beilegte und alle nicht vom Staatt 
ausgehenden Lotterien verböte. Vielmehr ist nur jede Veranstal 
— —— ——–. 
5) § 10 des Edilts vom 28. Mai 1810 gab unter Abänderung bes 
85668 1, 11 ALR. den Lotterieeinnehmern ein Klagerecht rücksichtlich ge 
stundeter Einsatzgelder. Diese Bestimmung ist indes durch die Kabinet tts- 
order vom 24. Juli 1841 Nr. 1 — GS 1841, S. 131 — wieder ausgehoben 
worden. 
6) Das Verbot der Veranustaltung össentlicher Lotterien ohne *- 
leitliche Erlaubnis ist enthalten in § 286 Stre. Wegen des Spielen 
in außerpreußischen Lotterien und der Veröffentlichung der Gewinn- 
ergebniss. von dergleichen Lotterien durch die in Preußen erscheinende 
Zeitungen vgl. die Strafverbote des Gesetzes vom 29. August 1904 — 6 
1904, S. 255 —.
	        
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