522 Das Verwaltungsrecht. 8202
die des BGB. 88 762 ff., entscheidens). Wenn die Veröffentlichungen
der General-Lotteriedirektion für die Beurteilung ihrer Rechte un
Pflichten maßgebende Gesetze sein sollen, so sind damit offenbar nicht
Gesetze im objektiven Sinne gemeint, sondern nur eine Lex con—
tractus. Es bildet also eine solche Veröffentlichung den Bestand—
teil jedes von einer Privatperson mit dem Staate abgeschlossenen
Lotterievertrages. Hieraus ergibt sich, daß die Veröffentlichurg
nur den dispositiven, nicht aber den zwingenden Rechtsnormen des
Privatrechtes widersprechen darf. Das Rechtsverhältnis ist nun
in erster Linie nach dem Vertrage, demnächst aber nach den
privatrechtlichen Bestimmungen über das Lotteriespiel zu beur-
teilen. Der Staat als Lotterieunternehmer steht mit den Spielern
in privatrechtlichen Vertragsverhältnissen und ist den Vorschriften
des Privatrechts unterworfen.
Hiermit steht es auch nicht im Widerspruche, daß der Staat
die Veranstaltung von Privatlotterien ohne seine Erlaubnis, sowie
das Spielen in auswärtigen Lotterien verbietet. Dieses Verbot
steht in keinerlei rechtlichem Zusammenhange mit der staatlichen
Lotterie. Die Sicherung der Lottericeeinnahmen war allerdings
ein finanzpolitischer Beweggrund des Gesetzgebers für den Erlaßt
dieser Verbotsgesetzee). Dieser Grund ist aber einerseits für den
rechtlichen Charakter der Verbote gleichgültig, andererseits ist es
aber nicht einmal der einzige, es kommen dabei ebensowohl sitten
polizeiliche Gesichtspunkte in Betracht. Soviel steht jedenfalls fest
daß ein Lotteriemonopol in Preußen nicht besteht, d. h. es gib
keinen Rechtssatz, der dem Staate das ausschließliche Recht zut
Veranstaltung einer Lotterie beilegte und alle nicht vom Staatt
ausgehenden Lotterien verböte. Vielmehr ist nur jede Veranstal
— —— ——–.
5) § 10 des Edilts vom 28. Mai 1810 gab unter Abänderung bes
85668 1, 11 ALR. den Lotterieeinnehmern ein Klagerecht rücksichtlich ge
stundeter Einsatzgelder. Diese Bestimmung ist indes durch die Kabinet tts-
order vom 24. Juli 1841 Nr. 1 — GS 1841, S. 131 — wieder ausgehoben
worden.
6) Das Verbot der Veranustaltung össentlicher Lotterien ohne *-
leitliche Erlaubnis ist enthalten in § 286 Stre. Wegen des Spielen
in außerpreußischen Lotterien und der Veröffentlichung der Gewinn-
ergebniss. von dergleichen Lotterien durch die in Preußen erscheinende
Zeitungen vgl. die Strafverbote des Gesetzes vom 29. August 1904 — 6
1904, S. 255 —.