Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

9203 Die Steuern überhaupt. 527 
Da der Staat nur der Rechtsnachfolger der früheren Privat- 
unternehmer ist, bildet auch der Eisenbahnbetrieb des Staates 
einen gewöhnlichen privaten Gewerbebetrieb. Der Personen= und 
Gepäkktarif ist vom 1. Mai 1907 ab von den Bundesstaaten ein- 
heitlich geregelt worden. 
Die Eisenbahnüberschüsse dienen zunächst zur Verzinsung der 
Eisenbahnschuld, dann bis zu 2200 000 M. zur Ausgleichung 
kines etwaigen Fehlbetrages im Staatshaushalt, weiter zur Tilgung 
der Eisenbahnschuld im Wege der Abschreibung bis zu vom 
Hundert dieser Schuld und endlich mit dem Reste als allgemeine 
Einnahmequelle des Staatesu). 
8§ 203. Die Steuern überhaupt 7). 
Der ursprüngliche Charakter der Steuern als einer freiwilligen 
Gabe der Unterthanen für den Landesherren zu öffentlichen Zwecken 
war in Preußen schon seit Anfang des 18. Jahrhunderts fast 
purlos verschwunden:). Von irgend welcher Freiwilligkeit konnte 
nicht mehr die Rede sein, seit der Landesherr allein ohne jede 
ständische Mitwirkung über die Steuern Bestimmung traf. Das 
ALR. II, 13 8 15 bringt daher nur den seit Anfang des Jahr- 
hunderts bereits bestehenden Rechtszustand zum Ausdrucke, indem 
es sagt: „Das Recht, zur Bestreitung der Staatsbedürfnisse das 
rivatvermögen, die Personen, ihre Gewerbe, Produkte oder Kun- 
sumtion, mit Abgaben zu belegen, ist ein Majestätsrecht“. 
Hiermit ist das Wesen der Steuern klar zum Ausdrucke ge- 
langt. Es sind Abgaben kraft öffentlichen Rechtes von der Privat- 
virtschaft zur Bestreitung der Staatsbedürfnisse, nicht für eine 
bestimmte Gegenleistung des Staates, sondern um der allgemeinen 
— 
29) Gesetz vom 27. März 1882 — GS. 1882, S. 214 —. 
1) Vgl. außer der volkswirtschaftlichen Literatur C. W. Schmidt, 
Uebersicht der gesamten direkten und indirekten Besteuerung in den preuß. 
taaten, 2 Bände, Berlin 1825; v. Klewiz, Allgemeine Steuerver- 
assung in der preuß. Monarchie und besondere Grundsteuerverfassungen 
der preuß. Provinz Sachsen, Magdeburg 1828c; J. G. Hoffmann, 
ie Lehre von den Steuern als Anleitung zu gründlichen Urteilen über 
10 Steuerwesen mit besonderer Beziehung auf den preuß. Staat, Berlin 
Elo. Vgl. im übrigen die Literatur über das Finanzwesen des preuß. 
Naaates im Kgl. Preuß. Staatsanzeiger, Jahrgang 1867, Beiheft für 
bember S. 29 f. 
2) Vgl. 8 200.
	        
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