532 Das Verwaltungsrecht. 8 208
Zollgrenze erforderlich sind. Jedem Bundesstaate ist die Erhebung
und Verwaltung dieser Steuern in dem bisherigen Umfangé
unter Aussicht des Reichs verblieben, doch fließt der Reinertrag
nach Abzug der Erhebungs= und Verwaltungskosten in die Reichs-
kasse (Art. 36, 38 R.V.). Dazu kommen die sonstigen, durch be-
sondere Gesetze eingeführten Reichssteuern. Die Einzelstaaten haben
auf diesem Gebiete keinerlei Gesetzgebungsbefugnisse mehr, sondern
nur die Steuerverwaltung als Organe des Reiches nach Maßgabe
der von diesem erlassenen Gesetze und Ausführungsverordnungen
und unter Aufsicht der vom Reiche bestellten Aufsichtsorgane. Die
Steuern fließen allerdings zunächst in die Landeskassen, da nur
der Reinertrag an das Reich abzuliefern ist. Es ist also der
Landesfiskus, welcher den Steuerpflichtigen gegenüber als
forderungsberechtigt erscheint. Nur verbleiben abgesehen von dem
Verwaltungskosten die Steunererträge nicht dem Landesfiskus,
sondern sind von ihm an den Reichsfiskus abzuliefern, der dann
seinerseits wieder gewisse Ueberschüsse an die Einzelstaaten verteilt.
Die Steuergesetze enthalten nun aber bloß allgemeine Rechts-
normen darüber, welche Steuern erhoben werden sollen. Es ist
Aufgabe der Verwaltung, durch Unterordnung des einzelnen Falles
unter die allgemeine Rechtsnorm die Steuergesetze auszuführen
d. h. die Einschätzung der Steuerpflichtigen vorzunehmen. Die Ein-
schätzung selbst, welche ihrem ganzen Charakter nach sich als eint
der Rechtsprechung ähnliche Behördentätigkeit darstellt, ist für die
einzelnen Steuern verschieden geregelt und muß daher bei diesen
besonders behandelt werden. Der Steuerpflichtige kann jedoch die
Berechtigung der staatlichen Steuerforderung ganz oder teilweise
bestreiten. Dann entsteht ein förmlicher Rechtsstreit zwischen dem
Steuerpflichtigen und der Verwaltung, und die Behörde, welche
diesen Rechtsstreit zu entscheiden berufen ist, übt durch diese ihre
Entscheidung eine Aufsicht über das einschätzende Organ aus. Der
Natur dieser Streitigkeiten würde eine Entscheidung im Ver-
waltungsstreitverfahren am meisten entsprechen. Während nun
dieses für die kommunalen Abgaben allgemein zugelassen ist, wir
es für die staatlichen Abgaben in den einzelnen Steuergeseben
besonders geregelt. Nur soweit eine solche besondere Regelung
nicht besteht, sind zwei andere Wege eröffnet, einmal das Ne-
klamationsverfahren, ein gewöhnlicher Verwaltungsbeschwerdeweß