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sich hierbei nur um eine Verschiedenheit der Form handelt, der
eine praktische Bedeutung nicht innewohnt.
Was die Armeeverordnungen anbetrifft, so hatte zur Her-
siellung einer vollständigen Gleichmäßigkeit Art. 61 der Reichs-
verfassung in Uebereinstimmung mit der Verfassung des Nord-
deutschen Bundes angeordnet, daß nicht nur die preußischen Militär-
gesetze selbst, sondern auch die zu ihrer Ausführung, Erläuterung
oder Ergänzung erlassenen Reglements, Instruktionen und Reskripte
im ganzen Reiche ungesäumt einzuführen seien. In welcher Weise
diese Einführung erfolgen sollte, ob durch Verordnung des Bundes-
seldyerren oder des Landesherren ist nicht gesagt, erscheint auch
gleichgültig, da es sich um eine bloß vorläufige Maßregel zur
Herstellung einer vorläufigen Rechtseinheit handelte. Die Ein-
jführung hat denn auch teilweise, d. h. für den ehemaligen Nord-
deutschen Bund, durch Präsidialverordnung, teilweise durch landes-
herrliche Verordnung stattgefunden.
Wichtiger erscheint die Frage, wem gegenwärtig das Armee-
verordnungsrecht zusteht, dem Kaiser oder den Kontingentsherren.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen Verordnungen, welche zur Aus-
führung von Reichsgesetzen dienen, und selbständigen Armee-
verordnungen.
Was erstere aubetrifft, so beschließt nach Art. 7 Nr. 2 der
Reichsverfassung der Bundesrat über die zur Ausführung der
Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften
und Einrichtungen, sofern nicht durch Reichsgesetz etwas anderes
vestimmt ist. Die Reichsmilitärgesetze bestimmen nun aber fast
durchgängig etwas anderes, sie übertragen nämlich die Befugnis.
zum Erlasse der Ausführungsverordnungen dem Kaiser. Die all-
gemeinen Bestimmungen der Reichsverfassung über die Aus-
führungsverordnungen greifen also auch auf dem Gebiete des
Militärrechts Platz. Die Ausführungsverordnungen können nur
vom Bundesrate oder auf Grund einer ausdrücklichen reichsgesetz-
lichen Ermächtigung vom Kaiser erlassen werden. In letzterem
Falle handelt es sich um Verordnungen des Kaisers als solchen,
nicht des Königs von Preußen. Die betreffenden Verordnungen
bedürfen daher auch zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des
Reichskanzlers und nicht des preußischen Kriegsministers.
Gerade auf militärischem Gebiete gibt es aber zahlreiche Ver-