Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

48 Das Berwaltungerecht. 8 153 
sich hierbei nur um eine Verschiedenheit der Form handelt, der 
eine praktische Bedeutung nicht innewohnt. 
Was die Armeeverordnungen anbetrifft, so hatte zur Her- 
siellung einer vollständigen Gleichmäßigkeit Art. 61 der Reichs- 
verfassung in Uebereinstimmung mit der Verfassung des Nord- 
deutschen Bundes angeordnet, daß nicht nur die preußischen Militär- 
gesetze selbst, sondern auch die zu ihrer Ausführung, Erläuterung 
oder Ergänzung erlassenen Reglements, Instruktionen und Reskripte 
im ganzen Reiche ungesäumt einzuführen seien. In welcher Weise 
diese Einführung erfolgen sollte, ob durch Verordnung des Bundes- 
seldyerren oder des Landesherren ist nicht gesagt, erscheint auch 
gleichgültig, da es sich um eine bloß vorläufige Maßregel zur 
Herstellung einer vorläufigen Rechtseinheit handelte. Die Ein- 
jführung hat denn auch teilweise, d. h. für den ehemaligen Nord- 
deutschen Bund, durch Präsidialverordnung, teilweise durch landes- 
herrliche Verordnung stattgefunden. 
Wichtiger erscheint die Frage, wem gegenwärtig das Armee- 
verordnungsrecht zusteht, dem Kaiser oder den Kontingentsherren. 
Dabei ist zu unterscheiden zwischen Verordnungen, welche zur Aus- 
führung von Reichsgesetzen dienen, und selbständigen Armee- 
verordnungen. 
Was erstere aubetrifft, so beschließt nach Art. 7 Nr. 2 der 
Reichsverfassung der Bundesrat über die zur Ausführung der 
Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften 
und Einrichtungen, sofern nicht durch Reichsgesetz etwas anderes 
vestimmt ist. Die Reichsmilitärgesetze bestimmen nun aber fast 
durchgängig etwas anderes, sie übertragen nämlich die Befugnis. 
zum Erlasse der Ausführungsverordnungen dem Kaiser. Die all- 
gemeinen Bestimmungen der Reichsverfassung über die Aus- 
führungsverordnungen greifen also auch auf dem Gebiete des 
Militärrechts Platz. Die Ausführungsverordnungen können nur 
vom Bundesrate oder auf Grund einer ausdrücklichen reichsgesetz- 
lichen Ermächtigung vom Kaiser erlassen werden. In letzterem 
Falle handelt es sich um Verordnungen des Kaisers als solchen, 
nicht des Königs von Preußen. Die betreffenden Verordnungen 
bedürfen daher auch zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des 
Reichskanzlers und nicht des preußischen Kriegsministers. 
Gerade auf militärischem Gebiete gibt es aber zahlreiche Ver-
	        
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