Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

540 Das Verwaltungsrecht. 8 201, 
sammlungsbeschlüsse einreichen (§ 25). In der Steuererklärunß 
ist das Einkommen nach den gesetzlich unterschiedenen Einkommens“ 
quellen anzugeben, desgleichen Schuldenzinsen und Lasten, deren 
Abzug beansprucht wird (8 27). Der Steuerpflichtige kann jedoch 
statt einen bestimmten Geldbetrag zu nennen, sich auf die Angabe 
derjenigen Nachweisungen beschränken, deren die Veranlagungs= 
kommission für ihre Einschätzung bedarf (8 28). Auf besondere ? Auf- 
forderung des Vorsitzenden der Veranlagungskommission sind aml 
Steuerpflichtige, welche noch nicht mit einem Einkommen über 
3000 M. veranlagt sind, zur Abgabe einer Steuererklärung ver- 
pflichtet; sie sind, soweit eine Aufforderung an sie nicht 
ergeht, zur Abgabe der Erklärung berechtigt (§ 26). Die Nicht- 
erfüllung der Deklarationspflicht hat, wenn die Versäumnis nicht 
entschuldbar ist, den Verlust der beseblichen Rechtsmittel gegen die 
Einschätzung und einen Zuschlag von 5 % und die Nichterfüllunt 
trotz nochmaliger Rufforderung die Verpflichtung zur Zahlun 
eines Zuschlages von 25 % und der durch die Unterlassung dem 
Staate hinterzogenen Steuern zur Folge (8 31). Die Steuer- 
erklärung wird für Dienstangestellte bis zu 3000 Mk. Einkommet 
ersetzt durch die Verpflichtung ihrer Arbeitgeber über ihr Ein- 
kommen auf Verlangen Auskunft zu geben (8 23). 
Auf Grund der Steuererklärung oder des sonst vorhandenn 
Materials erfolgt zunächst eine Einschätzung des Steuerpf lichtige 
durch die Voreinschätzungskommission. Deren Bezirk bildet in 04 
Regel die Gemeinde oder der Gutsbezirk. Doch können auch # 
einigte Bezirke nach Anhörung der Beteiligten im u 
mit dem Bezirksausschusse durch die Regierung und, falls e# 
Einvernehmen beider Behörden nicht erzielt wird, durch den Ober 
präsidenten gebildet werden. In den östlichen Provinzen ist dit 
Benutzung der Zweckverbände zu Voreinschätzungsbezirken L 
Die Voreinschätzungskommission besteht aus dem Gemeindevorstan #u 
oder in vereinigten Bezirken dem von der Regierung bestimmt' 
Gemeinde= oder Gutsvorsteher, Amtmann oder Amtsvorsteher un 
Mitgliedern in von der Regierung zu bestimmender Anzah, 
welche in der Minderheit, soweit die Regierung nicht darauf vet 
zichtet, von dieser ernannt, der Mehrzahl nach aber von 
Gemeindeversammlung oder Gemeindevertretung gewählt were 
8 32). Die Tätigkeit der Voreinschätzungskommission ist nur 
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