542 Das Verwaltungsrecht. 8201
Vorsitzende unter Gliederung des Einkommens nach seinen Quellen
der zur Entscheidung berufenen Voreinschätzungskommission einen
Steuersatz vor (8 37).
Die Kommission, deren Geschäftsordnung im wesentlichen durch
das Gesetz selbst (58 55—59) geregelt ist, hat zunächst dieselben
Befugnisse zur Ermittlung der Einkommensverhältnisse wie der
Vorsitzende. Den Steuersatz stellt die Kommission nach ihrem Er“
messen auf Grund ihrer Ermittlungen fest. An den Inhalt der
Steuererklärungen ist sie bei ihrer Schätzung nicht gebunden.
Beanstandung einer Erklärung ist aber dem Steuerpflichtigem
Gelegenheit zur Erklärung zu geben. Falls diese unterbleibt,
kann die Kommission die zur geststellung der Tatsachen erfordert
lichen Erhebungen veranlassen, insbesondere Zeugen und Sach
verständige vernehmen, welche nur unter den in der Zivilprozeß
ordnung festgestellten Voraussetzungen ablehnen dürfen (8 40, 4r)
Das Ergebnis der Veranlagung wird von dem Vorsitzender
jedem Steuerpflichtigen unter Belehrung über die Rechtsmittel mit-
geteilt (8 42).
Gegen das Ergebnis der Veranlagung hat der Steuerpflichtil
wie der Vorsitzende der Veranlagungskommission binnen vie
Wochen bei Einkommen bis 3000 Mk. den Einspruch bei der Ver-
anlagungskommission und dagegen die Berufung, bei höherem Ein-
kommen unmittelbar die Berufung an die Berufungskommissio
(§ 13). Eine solche wird für jeden Regierungsbezirk gebildet. Vor
sitzender ist ein vom Finanzminister ernannter Regierungskommissat
Die Mitglieder werden zur kleineren Hälfte von der Regierung, n
Berlin von dem Finanzminister ernannt, zur größeren Hälfte vov
dem Provinzialausschusse, in Berlin von Magistrat und Stad-
verordnetenversammlung auf sechs Jahre gewählt. Alle drei Jaht
scheidet die Hälfte der Mitglieder aus (§ 46). Der Vorsitzende
hat die obere Leitung des Veranlagungsgeschäftes im Bezirke (8 1h
Die Berufungskommission entscheidet über alle gegen das
fahren und die Entscheidungen der Veranlagungskommissionen al
gebrachten Beschwerden und Berufungen. Sie kann von allen
der Veranlagungskommission zustehenden Hilfsmitteln Gebrau
machen, auch die eidliche Bekräftigung des Zeugnisses oder zu-
achtens der vernommenen Zeugen und Sachverständigen von en
zuständigen Amtsgerichte erfordern. Die Berufungskommis iol
-