Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

542 Das Verwaltungsrecht. 8201 
Vorsitzende unter Gliederung des Einkommens nach seinen Quellen 
der zur Entscheidung berufenen Voreinschätzungskommission einen 
Steuersatz vor (8 37). 
Die Kommission, deren Geschäftsordnung im wesentlichen durch 
das Gesetz selbst (58 55—59) geregelt ist, hat zunächst dieselben 
Befugnisse zur Ermittlung der Einkommensverhältnisse wie der 
Vorsitzende. Den Steuersatz stellt die Kommission nach ihrem Er“ 
messen auf Grund ihrer Ermittlungen fest. An den Inhalt der 
Steuererklärungen ist sie bei ihrer Schätzung nicht gebunden. 
Beanstandung einer Erklärung ist aber dem Steuerpflichtigem 
Gelegenheit zur Erklärung zu geben. Falls diese unterbleibt, 
kann die Kommission die zur geststellung der Tatsachen erfordert 
lichen Erhebungen veranlassen, insbesondere Zeugen und Sach 
verständige vernehmen, welche nur unter den in der Zivilprozeß 
ordnung festgestellten Voraussetzungen ablehnen dürfen (8 40, 4r) 
Das Ergebnis der Veranlagung wird von dem Vorsitzender 
jedem Steuerpflichtigen unter Belehrung über die Rechtsmittel mit- 
geteilt (8 42). 
Gegen das Ergebnis der Veranlagung hat der Steuerpflichtil 
wie der Vorsitzende der Veranlagungskommission binnen vie 
Wochen bei Einkommen bis 3000 Mk. den Einspruch bei der Ver- 
anlagungskommission und dagegen die Berufung, bei höherem Ein- 
kommen unmittelbar die Berufung an die Berufungskommissio 
(§ 13). Eine solche wird für jeden Regierungsbezirk gebildet. Vor 
sitzender ist ein vom Finanzminister ernannter Regierungskommissat 
Die Mitglieder werden zur kleineren Hälfte von der Regierung, n 
Berlin von dem Finanzminister ernannt, zur größeren Hälfte vov 
dem Provinzialausschusse, in Berlin von Magistrat und Stad- 
verordnetenversammlung auf sechs Jahre gewählt. Alle drei Jaht 
scheidet die Hälfte der Mitglieder aus (§ 46). Der Vorsitzende 
hat die obere Leitung des Veranlagungsgeschäftes im Bezirke (8 1h 
Die Berufungskommission entscheidet über alle gegen das 
fahren und die Entscheidungen der Veranlagungskommissionen al 
gebrachten Beschwerden und Berufungen. Sie kann von allen 
der Veranlagungskommission zustehenden Hilfsmitteln Gebrau 
machen, auch die eidliche Bekräftigung des Zeugnisses oder zu- 
achtens der vernommenen Zeugen und Sachverständigen von en 
zuständigen Amtsgerichte erfordern. Die Berufungskommis iol 
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