Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

554 Das Verwaltungsrecht. 8 205 
Schriftsatze zulässig. Die Entscheidung erfolgt durch dieselbe, für 
jeden Regierungsbezirk gebildete Berufungskommission, welche nach 
dem Einkommensteuergesetze über Berufungen gegen die Ein— 
kommensteuerveranlagung zu entscheiden hat (8 33). 
Die Berufungskommission und deren Vorsitzender hat die— 
selben Befugnisse wie bei Einkommensteuer (8 36). Auf Grund 
der stattgehabten Ermittelungen fällt die Berufungskommissiom 
ihre Entscheidung. 
Gegen die Entscheidung der Berufungskommission findet als 
weiteres Rechtsmittel die Beschwerde statt, jedoch wenn die Be- 
rufungskommission in dem Einspruchsverfahren entschieden hat, 
nur bei Ermittelung eines Vermögens von mehr als 100,000 M. 
Die Beschwerde, welche sowohl dem Stenuerpflichtigen wic 
dem Vorsitzenden der Berufungskommission zusteht, geht an das 
Oberverwaltungsgericht. Auch hier ist die Verbindung mit dem 
gleichen Rechtsmittel gegen die Einkommensteuerveranlagung 3zu 
lässig. Im übrigen greifen für die Beschwerde dieselben Be- 
stimmungen Platz wic bei der Einkommensteuer (8 37). 
Die Veranlagung erfolgt auf eine Periode von je drei Stener 
jahren. " 
Veränderungen der veranlagten Steuer innerhalb der Steuer- 
periode sind möglich in zwiefacher Beziehung. Einmal ist bei 
Vermögensvermehrungen infolge Erb= oder Fideikommißanfalls 
Abteilungs= oder Ueberlassungsvertrages zwischen Eltern un 
Kindern, Schenkung oder Verheiratung der Erwerber der rnr 
mögensvermehrung entsprechend anderweit zu veranlagen und 3l 
Entrichtung der höheren Steuer vom Beginne des auf den Ven 
mögenszuwachs folgenden Monats ab verpflichtet (§ 39). Anderel“ 
seits kann bei dem Nachweise, daß infolge Fortfalles eines Bet 
mögensteiles der Gesamtwert des steuerbaren Vermögens eine 
Pflichtigen um mehr als den vierten Teil vermindert ist, ode 
daß, ohne Rücksicht auf die Höhe der Wertsverminderung, der 
wegfallende Vermögensteil anderweit zur Ergänzungsstener heran 
gezogen wird, vom Beginne des auf den Eintritt der Vermögeus 
verminderung folgenden Monats ab die Ermäßigung der Er' 
gänzungssteuer auf den dem verbliebenen Vermögen entsprechen- 
den Steuersatz beansprucht werden (8§ 40). Andere Vermögens“ 
änderungen als die vorerwähnten begründen keine Veränderung
	        
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